• 18.01.2024 – Haftung für Schäden durch heißes Bienenwachs

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Haftung für Schäden durch heißes Bienenwachs

 

Im Lübecker Umland erging am 13.12.2023 ein rechtskräftiges Urteil am Landgericht Lübeck (Az. 10 O 421/20) zu einem ungewöhnlichen Fall von Sachschaden durch heißes Bienenwachs. Ein junges Paar, das eine Hobby-Imkerei betreibt, sah sich mit Schadensersatzforderungen konfrontiert, nachdem eine unsachgemäße Handhabung von Bienenwachs in ihrem Garten zu einem unglücklichen Vorfall führte.


An einem Frühjahrstag entschloss sich das Paar dazu, Bienenwachs in einem Druckbehälter zu erhitzen. Bei dem Versuch, den Deckel zu öffnen, ergoss sich jedoch eine meterhohe Fontäne aus heißem Bienenwachs in die Luft, landete auf dem Grundstück der Nachbarn und verursachte erhebliche Schäden am im Vorjahr fertiggestellten Neubau.

Die geschädigten Nachbarn reichten daraufhin Klage vor dem Landgericht Lübeck ein und forderten Schadensersatz vom vermeintlich verantwortlichen Paar. Die Beklagten hingegen lehnten jegliche Schuld ab, betonten, nicht vorsätzlich gehandelt und keine Fehler begangen zu haben. Sie argumentierten, dass sie nicht für unvorhersehbare Ereignisse und höhere Gewalt haftbar gemacht werden könnten.

Die Richter entschieden jedoch, dass das junge Paar für den entstandenen Schaden verantwortlich gemacht werden muss. Die bloße Tatsache, dass im Wohngebiet mit heißem Bienenwachs hantiert wurde, wurde als ausreichend für eine Haftung betrachtet. Unter Berücksichtigung einer lebensnahen Betrachtung ging das Gericht davon aus, dass der Druckbehälter unsachgemäß geöffnet wurde, und alternative Ursachen für den Vorfall konnten nicht identifiziert werden. Das Paar wurde zur Zahlung von rund 95.000 Euro Schadensersatz verurteilt.


Kommentar:

Das Urteil des Landgerichts Lübeck in Sachen des Bienenwachs-Vorfalls verdeutlicht die rechtliche Haftung im Zusammenhang mit ungewöhnlichen Schadensfällen. Während das junge Paar beteuerte, keine absichtlichen Handlungen oder Fehler begangen zu haben, entschied das Gericht, dass die schlichte Durchführung von Tätigkeiten mit heißem Bienenwachs in einem Wohngebiet bereits als fahrlässig zu betrachten sei.

Dieses Urteil könnte als Präzedenzfall dienen und verdeutlicht, dass Personen, die bestimmte Aktivitäten in Wohngebieten durchführen, eine gewisse Verantwortung tragen, selbst wenn keine böswillige Absicht vorliegt. Die Entscheidung betont die Notwendigkeit, bei der Ausübung von Hobbys oder Tätigkeiten, die potenziell Schäden verursachen können, äußerste Vorsicht walten zu lassen, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

Von Engin Günder, Fachjournalist

 

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