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Steuer & Recht |
Im jüngsten Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein, datiert auf den 13. Juli 2023 (Az. 5 Sa 5/23), wurde über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung entschieden, die auf einen Vorfall zurückzuführen ist, bei dem ein 29-jähriger Industriemechaniker ein scharfes Filetiermesser während der Arbeit geschwenkt haben soll. Die Entscheidung, die von weitreichender Bedeutung für arbeitsrechtliche Fragen ist, betraf einen Vorfall vom 1. Juni 2022, bei dem der Kläger mit einer Mitarbeiterin und einem Kollegen an einem Probierstand arbeitete.
Die beklagte Firma, die mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigt, behauptete, der Kläger habe der Mitarbeiterin mit einem 20 cm langen Filetiermesser in gefährlicher Nähe zum Hals gedroht, was zur fristlosen Kündigung am 14. Juli 2022 führte. Das Landesarbeitsgericht hat nun in zweiter Instanz entschieden, dass sowohl die außerordentliche als auch die ordentliche Kündigung unwirksam seien, da ein ausreichender Kündigungsgrund fehle.
Das Gericht stellte fest, dass eine ernsthafte Bedrohung von Arbeitskollegen grundsätzlich als Kündigungsgrund in Betracht kommt. Jedoch müsse der Arbeitnehmer mit dem klaren Willen handeln, dass die Drohung vom Kollegen als ernsthaft wahrgenommen werde. In diesem Fall konnte das Gericht nicht überzeugend feststellen, dass der Kläger mit bedingtem Vorsatz handelte. Es sei möglich, dass der Vorfall auf eine unglückliche Bewegung des Klägers zurückzuführen sei, und nicht darauf, dass er bewusst die Mitarbeiterin bedrohte.
Die Richter betonten auch, dass der unsachgemäße Umgang mit einem Messer zwar eine Pflichtverletzung darstelle, jedoch eine vorherige Abmahnung erforderlich gewesen wäre, um eine fristlose oder fristgerechte Kündigung zu rechtfertigen. Das Gericht konnte nicht feststellen, dass der Kläger das Messer bewusst und aktiv an den Hals der Mitarbeiterin gehalten hatte. Das Urteil ist rechtskräftig.
Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein wirft Licht auf die delikate Frage der Kündigung wegen arbeitsvertraglicher Pflichtverletzungen und stellt klar, dass nicht jeder Fehlgebrauch eines scharfen Instruments zwangsläufig eine fristlose Entlassung rechtfertigt.
Die Entscheidung betont die Bedeutung von Verhältnismäßigkeit und vorheriger Abmahnungen bei arbeitsvertraglichen Verstößen. Es wird betont, dass ernsthafte Bedrohungen am Arbeitsplatz als Kündigungsgrund in Betracht kommen können, jedoch muss der Vorsatz des Arbeitnehmers eindeutig nachgewiesen werden.
In diesem Fall hat das Gericht akribisch darauf geachtet, ob der Kläger das Filetiermesser vorsätzlich in gefährlicher Nähe zur Mitarbeiterin geführt hat. Das Fehlen von überzeugenden Beweisen führte dazu, dass die Kündigungen als unwirksam erklärt wurden.
Die Entscheidung trägt zur Klärung der Grenzen bei, innerhalb derer arbeitsvertragliche Pflichtverletzungen als Kündigungsgrund dienen können, und unterstreicht die Bedeutung fairer und angemessener Disziplinarmaßnahmen im Vorfeld einer Entlassung.
Von Engin Günder, Fachjournalist
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