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Steuer & Recht |
In dem vorliegenden Fall, behandelt vom 21. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg, wurde die Frage erörtert, ob eine Patientin, die auf dem Heimweg von einer Maßnahme der Nachsorge verunglückt, unfallversichert ist. Die 55-jährige Klägerin hatte im Frühjahr 2018 eine mehrwöchige stationäre medizinische Rehabilitationsbehandlung in Anspruch genommen, die ihr von der Deutschen Rentenversicherung gewährt wurde, um ihre Berufsfähigkeit zu erhalten oder wiederherzustellen. Kurz vor Abschluss der Reha erlitt die Patientin bei einer Faszien-Therapie eine Verletzung, was zum vorzeitigen Abbruch der stationären Reha führte. Im Anschluss daran nahm sie ambulante Leistungen zur "intensivierten Rehabilitationsnachsorge" (IRENA) in Anspruch.
Am 16. Oktober 2018 stürzte die Patientin auf dem Heimweg von einer IRENA-Sportaktivität, kollidierte mit einer Radfahrerin und zog sich Prellungen an der Wirbelsäule, am Knie und an der Wade zu. Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Vorfall als Arbeitsunfall anzuerkennen und die ärztliche Behandlung zu übernehmen. Die Klage der Patientin vor dem Sozialgericht Potsdam wurde abgewiesen, und die daraufhin eingelegte Berufung bestätigte das Landessozialgericht in seinem Urteil vom 11. Januar 2024.
Der 21. Senat argumentierte, dass das Ereignis vom 16. Oktober 2018 keinen Arbeitsunfall darstelle. Während das Gesetz für Teilnehmende an Leistungen zur stationären, teilstationären oder ambulanten medizinischen Rehabilitation Unfallversicherungsschutz vorsehe, gelte dies nicht für Maßnahmen zur Nachsorge wie die IRENA-Leistungen. Diese würden nicht als "ambulante Rehabilitation" betrachtet und seien nicht vom Gesetzeswortlaut erfasst. Die Nachsorge könne nicht mit einer ambulanten Reha-Maßnahme gleichgestellt werden, und es gebe keine Anzeichen für eine Regelungslücke in den Gesetzgebungsmaterialien. Die zeitliche Bindung und Verweildauer des Patienten während der Rehabilitation seien höher als bei der Nachsorge, was die restriktive Auslegung des Versicherungstatbestands rechtfertige.
Es ist zu beachten, dass das Urteil nicht rechtskräftig ist, da der Senat aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision zugelassen hat.
Hintergrundinformation: Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 15a des Sozialgesetzbuchs Siebtes Buch (SGB VII) sind Personen kraft Gesetzes unfallversichert, wenn sie "auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation" erhalten.
LSG Berlin-Brandenburg, Urteil L 21 U 180/21 vom 11.01.2024
Von Engin Günder, Fachjournalist
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