• 10.10.2023 – Betriebliche Invaliditätsrente und Beendigung des Arbeitsverhältnisses

    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Der eine betriebliche Invaliditätsrente zusagende Arbeitgeber darf die Leistung in einer Versorgungsordnung, die für eine Vielzahl vorformulierte ...

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Steuer & Recht |

Betriebliche Invaliditätsrente und Beendigung des Arbeitsverhältnisses

 

In einem Rechtsstreit vor dem Bundesarbeitsgericht wurde über die Rechtmäßigkeit der Bedingungen für die Gewährung einer betrieblichen Invaliditätsrente entschieden. Der Kläger hatte aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung Rente wegen voller Erwerbsminderung bezogen und beantragte zusätzlich eine betriebliche Invaliditätsrente. Die Arbeitgeberin gewährte diese Rente erst nach dem rechtlichen Ausscheiden des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis, was dieser als unzumutbar ansah. Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen.


Kommentar:

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts in diesem Fall betont die Bedeutung der genauen Auslegung von Versorgungsordnungen und Vertragsbedingungen, insbesondere in Bezug auf betriebliche Invaliditätsrenten. In diesem speziellen Fall hat das Gericht entschieden, dass die Bedingung, dass der Arbeitnehmer eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente beziehen und rechtlich aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sein muss, in der Versorgungsordnung klar formuliert ist und nicht gegen die Gebote von Treu und Glauben verstößt.

Die Entscheidung verdeutlicht, dass es im Grundsatz nicht unzumutbar ist, solche Bedingungen in Versorgungsordnungen festzulegen. Die Interessen beider Parteien, Arbeitgeber und Arbeitnehmer, müssen berücksichtigt werden, und es darf kein unzumutbarer Druck auf den Arbeitnehmer ausgeübt werden, sein Arbeitsverhältnis vorzeitig zu beenden. Dieses Urteil zeigt die Bedeutung der klaren Formulierung von Vertragsbedingungen und die Notwendigkeit, die spezifischen Umstände eines Falles zu berücksichtigen, um zu bestimmen, ob eine Vertragsbedingung rechtmäßig ist.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10. Oktober 2023 – 3 AZR 250/22 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 4. Mai 2022 – 12 Sa 73/22 –

Weiterlesen: BundesarbeitsgerichtLink

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