Für Sie gelesen
Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht |
Mit den heute veröffentlichten Beschlüssen hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts zwei Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen die fachgerichtliche Untersagung einer Online-Berichterstattung richten. Die mit ihnen verbundenen Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen werden damit gegenstandslos. Die beiden Verfassungsbeschwerden wurden unter den Aktenzeichen 1 BvR 1601/23 und 1 BvR 1602/23 verhandelt.
Die Beschwerdeführerin zu 1) betreibt ein Online-Nachrichtenportal und veröffentlichte am 2. Juni 2023 einen von der beschwerdeführenden Person zu 2) verfassten Beitrag mit dem Titel „Schwere Vorwürfe gegen Vorstandsmitglieder des (…) e.V.“, in dem verschiedene Vorwürfe gegen Vorstandsmitglieder eines Vereins erhoben wurden. Nachdem der Verein und einige Vorstandsmitglieder Abmahnungen aussprachen und einstweilige Verfügungen beantragten, ergingen am 18. Juli 2023 und am 25. Juli 2023 entsprechende Entscheidungen des Landgerichts Berlin, die die Berichterstattung untersagten.
Die Beschwerdeführenden legten Widerspruch gegen diese Entscheidungen ein und argumentierten, dass sie vor Erlass der einstweiligen Verfügungen nicht angehört worden seien und dass die Entscheidungen ohne mündliche Verhandlung getroffen wurden. Am 18. August 2023 erhoben sie Verfassungsbeschwerde mit derselben Begründung.
Die Verfassungsbeschwerden wurden von der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts als unzulässig eingestuft. Zwar haben die Beschwerdeführenden den Rechtsweg erschöpft, da die gerügten Verfahrensfehler nicht ausschließlich einen fachgerichtlich angreifbaren Verfahrensfehler darstellen, für den die Zuständigkeit der Fachgerichte bestehen bleibt. Dennoch genügt die Begründung der Verfassungsbeschwerden nicht den gesetzlichen Anforderungen.
Hinsichtlich der Rüge, nicht vor den angegriffenen Entscheidungen angehört worden zu sein, konnte in beiden Verfahren keine Verletzung des Rechts auf prozessuale Waffengleichheit nachgewiesen werden. Im Verfahren 1 BvR 1601/23 wurde den Beschwerdeführenden die Antragsschrift zur Stellungnahme zugestellt, und im Verfahren 1 BvR 1602/23 erfolgte eine ausreichende Anhörung, ohne dass eine erneute Anhörung nach dem erwidernden Schriftsatz des Antragstellers erforderlich war.
Die Rüge einer unterbliebenen mündlichen Verhandlung wurde ebenfalls als nicht hinreichend begründet angesehen. Das Gericht stellte fest, dass eine Dringlichkeit vorlag, die eine mündliche Verhandlung entbehrlich machte. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass das Presserecht von einer schnellen Reaktion geprägt ist und das Absehen von einer mündlichen Verhandlung oft sogar geboten ist. Die Beschwerdeführenden legten nicht hinreichend dar, warum eine mündliche Verhandlung in diesen Fällen zwingend erforderlich gewesen wäre.
Die Verfassungsbeschwerden wurden als unzulässig erklärt, da die Begründung die als Verletzung des Rechts auf prozessuale Waffengleichheit beanstandeten Verfahrensfehler nicht hinreichend nachvollziehbar darlegte. Die Entscheidungen des Landgerichts Berlin wurden somit nicht durch das Bundesverfassungsgericht aufgehoben.
Von Engin Günder
Wir kennen Ihr Geschäft, und das garantiert Ihnen eine individuelle und kompetente Beratung
Sie haben einen Beruf gewählt, der weit mehr als reine Erwerbstätigkeit ist. Sie verfolgen im Dienste der Bevölkerung hohe ethische Ziele mit Energie, fachlicher Kompetenz und einem hohen Maß an Verantwortung. Um sich voll auf Ihre Aufgabe konzentrieren zu können, erwarten Sie die optimale Absicherung für die Risiken Ihrer Berufsgruppe.
Sie suchen nach Möglichkeiten, Ihre hohen Investitionen zu schützen und streben für sich und Ihre Angehörigen nach einem angemessenen Lebensstandard, auch für die Zukunft.
Risk Management: Professionelles Sicherheitsmanagement
Versicherungskosten-Check: Geld sparen mit dem richtigen Überblick
Sicherheitkompass: Die umfassenden Lösungen der ApoSecur
ApoLeitfaden: Das Leben steckt voller Risiken - Wir begleiten Sie sicher in Ihre Zukunft
ApoBusiness: Ihr betriebliches Sicherheitspaket
ApoPrivate: Ihr privates Sicherheitspaket
ApoTeam: Versicherungslösungen speziell für Angestellte
PharmaRisk OMNI: Eine einzige Versicherung für alle betrieblichen Gefahren
PharmaRisk FLEX: Versicherungskonzept, flexibel wie Ihre Apotheke
SingleRisk MODULAR: Risiken so individuell wie möglich absichern
ApoRecht-Police: Mit berufsständischem Rechtsschutz immer auf der sicheren Seite
CostRisk-Police: Existenzsicherung - Ihr Ausfall bedeutet Stillstand
ApoSecura Unfallversicherung: Beruflich und privat bestens geschützt
Sicher in die Zukunft – www.aposecur.de