• 13.09.2023 – Zur Berücksichtigung von Verlusten nach § 17 Abs. 4 EStG und bei den Einkünften aus Kapitalvermögen bei Auflösung einer Kapitalgesellschaft

    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Das FG Düsseldorf hatte sich u. a. mit den alten Rechtsprechungsgrundsätzen bei § 17 EStG und der dazu angeordneten Weitergeltung durch den Bunde ...

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Urteil des FG Düsseldorf zu Verlusten nach § 17 EStG und Einkünften aus Kapitalvermögen bei Kapitalgesellschaftsauflösung

 

Der 14. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf hat in einem jüngsten Urteil, das am 19. Januar 2023 ergangen ist, über die Berücksichtigung von Verlusten nach § 17 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) und den Einkünften aus Kapitalvermögen bei der Auflösung einer Kapitalgesellschaft entschieden. Die Entscheidung, die unter dem Aktenzeichen 14 K 1638/20 gefällt wurde, betrifft eine komplexe steuerliche Angelegenheit und wirft Licht auf die Anwendung von alten Rechtsprechungsgrundsätzen in diesem Bereich.

In dem vorliegenden Fall war der Kläger zu 80 % an einer GmbH beteiligt, die einen Speditionsbetrieb betrieb. Im Jahr 2015 hatte er der GmbH Darlehen in Höhe von 150.000 Euro gewährt, und im Jahr 2016 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH eröffnet.

Der Kläger begehrte vor dem Finanzamt die Berücksichtigung des Verlusts des Stammkapitals sowie die Inanspruchnahme aus einer Bürgschaftsverpflichtung und den Ausfall der Darlehen gemäß § 17 EStG oder später gemäß § 20 EStG. Das Finanzamt lehnte die Verlustberücksichtigung ab, da die Inanspruchnahme aus der Bürgschaft noch umstritten war und der Verlust im Streitjahr nicht ausreichend konkretisiert worden sei.

Der 14. Senat des FG Düsseldorf entschied zugunsten des Klägers und befand, dass der Ausfall der Darlehensforderungen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen als Verlust zu berücksichtigen sei. Dieses Urteil führte zu interessanten rechtlichen Schlussfolgerungen.

Besonders bedeutend ist die Feststellung, dass die Subsidiaritätsklausel des § 20 EStG einer Berücksichtigung nicht entgegensteht. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass die Darlehen nicht als nachträgliche Anschaffungskosten im Rahmen des Auflösungsverlustes nach § 17 EStG betrachtet werden sollten. Die neue Regelung gemäß § 17 Abs. 2a EStG war zum relevanten Zeitpunkt noch nicht anwendbar.

Interessanterweise wurde entschieden, dass die frühere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs trotz der Weitergeltungsanordnung der alten Rechtsprechungsgrundsätze im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung kommt. Die Entscheidung bekräftigt die Bedeutung des Vertrauensschutzes für den Steuerpflichtigen und betont, dass dieser nicht zur Anwendung einer Regelung verpflichtet werden kann, wenn sie letztlich nachteilig für ihn ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine andere Regelung, wie in diesem Fall § 20 EStG, für den Steuerpflichtigen günstiger ist.

Es ist wichtig zu beachten, dass dieses Urteil noch nicht rechtskräftig ist, da das Finanzamt gegen die Entscheidung Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt hat. Das Verfahren vor dem Bundesfinanzhof trägt das Aktenzeichen IX R 12/23.


Kommentar:

Das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf wirft ein Licht auf die komplexen Fragen der steuerlichen Behandlung von Verlusten nach § 17 EStG und Einkünften aus Kapitalvermögen bei der Auflösung von Kapitalgesellschaften. Die Entscheidung betont die Bedeutung des Vertrauensschutzes für Steuerpflichtige und verdeutlicht, dass Steuerregelungen nicht erzwungen werden sollten, wenn sie für den Steuerpflichtigen nachteilig sind.

Die Tatsache, dass das Finanzamt gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt hat, zeigt, dass diese Angelegenheit weiterhin umstritten ist und eine endgültige Klärung durch die höchste Steuerinstanz erforderlich ist. Steuerexperten und Steuerberater sollten die Entwicklungen in diesem Fall aufmerksam verfolgen, da sie sich auf die steuerliche Behandlung von Verlusten und Einkünften aus Kapitalvermögen bei Unternehmensauflösungen auswirken können.

Von Engin Günder

 

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