• 29.08.2023 – Boarding verpasst: Reiseveranstalter haftet nicht für Verzögerungen bei der Sicherheitskontrolle am Flughafen

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Boarding verpasst: Reiseveranstalter haftet nicht für Verzögerungen bei der Sicherheitskontrolle am Flughafen

 

Das Amtsgericht München hat in einem Fall entschieden, bei dem Reisende Verzögerungen bei der Sicherheitskontrolle am Flughafen erlebten und daraufhin das Boarding für ihre Pauschalreise verpassten. Die Klage auf Rückerstattung des Reisepreises in Höhe von 1.648 Euro wurde abgewiesen.

Hintergrund des Falls

Die Kläger hatten im Oktober 2022 eine Pauschalreise nach Madeira bei einem Reiseveranstalter gebucht. Beim Online-Check-in wurde ihnen mitgeteilt, dass sie um 12:50 Uhr am Gate sein sollten. Tatsächlich erreichten sie das Gate jedoch erst um 13:05 Uhr. Obwohl das Flugzeug noch am Boden stand, verweigerte das Bodenpersonal den Reisenden den Zutritt zum Flugzeug.

Die Kläger argumentierten, dass die Verzögerungen bei der Sicherheitskontrolle am Flughafen zu ihrem Verspätung geführt hätten. Sie forderten daher eine Rückerstattung des Reisepreises und argumentierten, dass der Reiseveranstalter auf die längere Dauer der Sicherheitskontrolle hätte hinweisen müssen.

Die Entscheidung des Amtsgerichts München

Das Amtsgericht München wies die Klage auf Rückerstattung des Reisepreises ab. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Pauschalreise nicht von einem Mangel betroffen war. Die Kläger hatten das Abflug-Gate nach dessen Schließung erreicht, wodurch ihnen kein Anspruch auf Zutritt zum Flugzeug und keine Beförderung durch den Reiseveranstalter mehr zustand.

Die Verzögerungen bei der Sicherheitskontrolle am Flughafen wurden dem Reiseveranstalter nicht zugerechnet. Die Richter betonten, dass die Sicherheitskontrolle am Flughafen keine Aufgabe des Reiseveranstalters oder seiner Leistungsträger ist, sondern eine hoheitliche Aufgabe des Staates, die von der Luftsicherheitsbehörde durchgeführt wird. Etwaige Fehler oder Verzögerungen bei der Sicherheitskontrolle könnten dem Reiseveranstalter nicht angelastet werden.

Die Beklagte, der Reiseveranstalter, war auch nicht verpflichtet, die Gepäckabgabeschalter mehr als zweieinhalb Stunden vor dem geplanten Abflug zu öffnen. Die Richter argumentierten, dass der Reiseveranstalter darauf vertrauen durfte, dass die Sicherheitskontrolle so organisiert ist, dass das Erreichen des Gates bis zur angegebenen Boardingzeit möglich ist. Die Kläger hätten sich selbst um ein rechtzeitiges Passieren der Sicherheitskontrolle kümmern müssen.


Kommentar

Das Urteil des Amtsgerichts München stellt klar, dass Verzögerungen bei der Sicherheitskontrolle am Flughafen nicht dem Reiseveranstalter zuzurechnen sind. Dies unterstreicht die Tatsache, dass die Sicherheitskontrolle eine hoheitliche Aufgabe des Staates ist und nicht in den Verantwortungsbereich des Reiseveranstalters fällt.

Reisende sollten sich daher bewusst sein, dass sie für ein rechtzeitiges Passieren der Sicherheitskontrolle selbst verantwortlich sind und gegebenenfalls Maßnahmen ergreifen müssen, um Verzögerungen zu vermeiden. In diesem Fall lag die Verantwortung für die verspätete Ankunft am Gate bei den Klägern, da sie die Boardingzeit nicht einhielten.

Dieses Urteil dient als wichtige Klarstellung in Bezug auf die Verantwortlichkeiten von Reiseveranstaltern und Reisenden bei Verzögerungen am Flughafen und unterstreicht die Bedeutung der pünktlichen Einhaltung von Boarding- und Sicherheitskontrollzeiten für eine reibungslose Reiseabwicklung.

AG München, Urteil 158 C 1985/23 vom 12.07.2023

Von Engin Günder

 

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