• 28.08.2023 – Zu Ansprüchen nach DSGVO wegen eigenmächtiger Verarbeitung von Kundendaten auf privatem Account

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Zu Ansprüchen nach DSGVO wegen eigenmächtiger Verarbeitung von Kundendaten auf privatem Account

 

Das Landgericht Baden-Baden hat durch Urteil vom 24.08.2023 (Az. 3 S 13/23) in einer wegweisenden Entscheidung in Bezug auf die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) eine Klage gegen ein Unternehmen erfolgreich behandelt. Die Klage, die von einer Kundin gegen das Unternehmen eingereicht wurde, führte zur Verurteilung des Unternehmens zur Auskunft über die Mitarbeiter, die Kundendaten privat verarbeitet hatten. Darüber hinaus wurde das Unternehmen dazu verurteilt, seinen Mitarbeitern die fortgesetzte Verwendung dieser personenbezogenen Kundendaten auf ihren privaten Kommunikationsgeräten zu untersagen.

Die Begründung des Landgerichts basierte auf der Auslegung der DSGVO, insbesondere des Artikels 15 Absatz 1 lit. c) DSGVO. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Kundin einen Auskunftsanspruch gemäß dieser Bestimmung hatte, der sich auch auf die Identifizierung der Mitarbeiter des Unternehmens erstreckte, die die personenbezogenen Daten der Klägerin offengelegt und privat verarbeitet hatten. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) wurde herangezogen, um festzustellen, dass Arbeitnehmer eines für die Datenverarbeitung Verantwortlichen nicht als Empfänger anzusehen sind, es sei denn, sie handeln unter der Aufsicht des Verantwortlichen und im Einklang mit dessen Weisungen. Im vorliegenden Fall hatte jedoch zumindest eine Mitarbeiterin des Unternehmens eigenmächtig und ohne Einhaltung der Unternehmensrichtlinien Kontakt zur Kundin aufgenommen und deren Daten auf einem privaten Account eines sozialen Netzwerks verwendet. Daher sah das Gericht einen Auskunftsanspruch hinsichtlich der betreffenden Mitarbeiter als gerechtfertigt an.

Darüber hinaus erkannte das Landgericht einen Anspruch der Kundin nach §§ 823 Abs. 2, 1004 BGB analog in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 DSGVO. Dieser Anspruch verpflichtete das Unternehmen, seinen Mitarbeitern, die personenbezogene Daten der Klägerin auf privaten Kommunikationsgeräten verwendet hatten, die fortgesetzte Verwendung dieser Daten zu untersagen. Das Unternehmen wurde als mittelbare Handlungsstörerin angesehen und in die Pflicht genommen, sicherzustellen, dass seine Mitarbeiter die weisungswidrige fortgesetzte Verwendung der Daten unterlassen.

Wichtig ist, dass das Landgericht die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen hat, was bedeutet, dass keine weiteren Rechtsmittel gegen diese Entscheidung möglich sind.

LG Baden-Baden, Urteil 3 S 13/23 vom 24.08.2023


Kommentar:

Die Entscheidung des Landgerichts Baden-Baden in diesem Fall verdeutlicht die wachsende Bedeutung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und die Verantwortung von Unternehmen im Umgang mit personenbezogenen Daten. Unternehmen müssen sicherstellen, dass ihre Mitarbeiter die Datenschutzbestimmungen einhalten und Kundendaten nicht eigenmächtig und ohne entsprechende Befugnis verarbeiten.

Die Auslegung des Gerichts, dass Arbeitnehmer unter bestimmten Umständen sehr wohl als Empfänger von personenbezogenen Daten betrachtet werden können, wenn sie diese eigenmächtig und entgegen den Unternehmensrichtlinien verwenden, hat potenziell weitreichende Auswirkungen auf die Haftung von Unternehmen in ähnlichen Fällen. Diese Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit für Unternehmen, klare Datenschutzrichtlinien und Schulungen für ihre Mitarbeiter zu implementieren, um Datenschutzverletzungen zu verhindern.

Darüber hinaus unterstreicht die Entscheidung die Bedeutung von Auskunftsansprüchen gemäß der DSGVO und zeigt, dass Gerichte solche Ansprüche im Interesse des Datenschutzes und der Rechte der betroffenen Personen durchsetzen werden. Unternehmen sollten sich bewusst sein, dass sie verpflichtet sind, auf solche Anfragen zu antworten und die erforderlichen Informationen bereitzustellen.

Insgesamt hebt diese Entscheidung die Bedeutung der Einhaltung der DSGVO hervor und stellt sicher, dass Unternehmen und ihre Mitarbeiter für Verstöße gegen Datenschutzbestimmungen zur Rechenschaft gezogen werden können.

Von Engin Günder

 

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