• 09.08.2023 – Nutzungsuntersagung für Shisha-Bar rechtmäßig

    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Das VG Hannover hat einen Eilantrag gegen eine bauordnungsrechtliche Untersagung des Betriebs einer Bar als sog. Shisha-Bar in Hannover abgelehnt ...

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Nutzungsuntersagung für Shisha-Bar rechtmäßig

 

Eilantrag gegen eine bauordnungsrechtliche Untersagung des Betriebs einer Bar als sog. Shisha-Bar in Hannover erfolglos

Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover hat mit Beschluss vom 7. August 2023 einen Eilantrag gegen eine bauordnungsrechtliche Untersagung des Betriebs einer Bar als sog. Shisha-Bar in Hannover abgelehnt.

Der Antragsteller betreibt in Hannover eine Bar, in der er neben Getränken und Speisen auch Shishas zum Konsum anbietet. Vor Jahren wurde der Betrieb als Cocktailbar baugenehmigt.

Mit Bauordnungsverfügung vom 8. Juli 2023 hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller sofort vollziehbar und unter Zwangsgeldandrohung den Betrieb der Bar als Shisha-Bar untersagt.

Die 4. Kammer hat den dagegen gerichteten Eilantrag abgelehnt. Nach Auffassung des Gerichts stellt der Betrieb einer Shisha-Bar eine gegenüber dem gewöhnlichen Barbetrieb genehmigungspflichtige Nutzungsänderung dar, weil sich durch das Angebot der Shishas andere baurechtliche Fragen – insbesondere im Hinblick auf den Brandschutz – stellen. Der Betrieb der Shisha-Bar ohne die dafür erforderliche Baugenehmigung rechtfertigt den Erlass einer Nutzungsuntersagung, da auch insbesondere im Hinblick auf brandschutzrechtliche Fragen nicht offensichtlich ist, dass die von Antragsteller mittlerweile beantragte Baugenehmigung erteilt werden kann. Auf eine konkrete Gefahr für Leib und Leben von Gästen, Mitarbeitern und Nachbarn, die von den Beteiligten unterschiedlich beurteilt wird, kommt es nach Auffassung des Gerichts nicht an. Entscheidend ist, dass der Antragsteller über die erforderliche Baugenehmigung bisher nicht verfügt.

Den Beteiligten steht das Rechtsmittel der Beschwerde zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zu.

VG Hannover, Beschluss 4 B 3754/23 vom 07.08.2023

Quelle: Verwaltungsgericht Hannover

 

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