• 30.07.2023 – OLG Dresden: Kein Schadensersatz nach Rodelunfall

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OLG Dresden: Kein Schadensersatz nach Rodelunfall

 

Urteil weist Anspruch der verletzten Person auf Schadensersatz gegen Rodelbahnbetreiberin ab

Am 26.07.2023 fällte das Oberlandesgericht (OLG) Dresden ein Urteil (Aktenzeichen 13 U 1378/22) bezüglich eines Schadensersatzanspruchs nach einem Rodelunfall. Der Rechtsstreit wurde zwischen einer verletzten Person und der Betreiberin einer Rodelbahn ausgetragen. Die verletzte Person forderte Schadensersatz, da sie sich bei einem Sturz auf der Rodelbahn schwere Verletzungen zugezogen hatte.

Der Unfall ereignete sich, als die verletzte Person mit dem Rodelschlitten die Bahn hinunterfuhr und dabei die Kontrolle verlor. Sie stieß gegen einen Zaun am Rande der Bahn und erlitt dabei erhebliche Verletzungen. Die verletzte Person argumentierte, dass die Rodelbahn nicht ausreichend gesichert und sicherheitstechnisch mangelhaft sei, wodurch der Unfall verursacht wurde.

Die Betreiberin der Rodelbahn bestritt die Vorwürfe und behauptete, dass die Bahn den geltenden Sicherheitsstandards entsprochen habe. Sie wies darauf hin, dass alle erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen ergriffen wurden und die Rodelbahn regelmäßig überprüft wurde.

Das OLG Dresden urteilte zugunsten der Rodelbahnbetreiberin und wies den Schadensersatzanspruch der verletzten Person ab. Das Gericht führte aus, dass die Betreiberin ihrer Verkehrssicherungspflicht nachgekommen sei und alle notwendigen Sicherheitsmaßnahmen ergriffen habe. Es sei kein Nachweis für Sicherheitsmängel oder Fahrlässigkeit seitens der Betreiberin erbracht worden, die den Unfall verursacht hätten. Die verletzte Person habe ihre eigene Sorgfaltspflicht missachtet, indem sie die Rodelbahn in einer riskanten Art und Weise benutzte und die Kontrolle über den Schlitten verlor.


Kommentar:

Dieses Urteil des Oberlandesgerichts Dresden betont die Bedeutung der Verkehrssicherungspflicht für Betreiber von Rodelbahnen und ähnlichen Freizeiteinrichtungen. Es verdeutlicht, dass Rodelbahnbetreiber verpflichtet sind, angemessene Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen, um Unfälle und Gefahren zu minimieren. Dennoch zeigt das Urteil auch, dass bei einem Unfall nicht automatisch der Rodelbahnbetreiber haftbar gemacht werden kann, wenn keine konkreten Sicherheitsmängel nachgewiesen werden.

Für Betreiber von Freizeiteinrichtungen wie Rodelbahnen ist dieses Urteil eine Erinnerung daran, wie wichtig es ist, die Sicherheitsmaßnahmen regelmäßig zu überprüfen und sicherzustellen, dass sie den geltenden Standards entsprechen. Eine transparente Dokumentation der Sicherheitsvorkehrungen und regelmäßige Inspektionen können dazu beitragen, mögliche Haftungsrisiken zu minimieren.

Für Personen, die Rodelbahnen und ähnliche Einrichtungen nutzen, verdeutlicht dieses Urteil die Bedeutung der eigenen Sorgfaltspflicht. Es ist ratsam, die Regeln und Vorschriften der jeweiligen Einrichtung zu beachten und die Aktivitäten sicher und verantwortungsbewusst auszuüben, um das Unfallrisiko zu minimieren.

Insgesamt betont dieses Urteil die Notwendigkeit einer ausgewogenen Betrachtung von Haftungsfragen und Sicherheitsstandards bei Freizeiteinrichtungen. Es unterstreicht die Bedeutung einer gründlichen Untersuchung von Unfällen und Haftungsansprüchen, um gerechte Entscheidungen zu treffen und sowohl Betreiber als auch Nutzer von Rodelbahnen angemessen zu schützen.

Engin Günder

 

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