• 11.06.2023 – Anrechnung von Haftpflichtprämienausgleich bei Hebammen unzulässig

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SICHERHEIT | Steuer & Recht |

Anrechnung von Haftpflichtprämienausgleich bei Hebammen unzulässig

 

Das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) zur Anrechnung des Haftpflichtprämienausgleichs bei Beleghebammen stellt eine wichtige Klarstellung für den Bereich der Geburtshilfe dar. In dem Fall ging es um die Frage, ob Krankenkassen den Zuschuss eines Belegkrankenhauses zur Haftpflichtversicherung auf den Sicherstellungszuschlag anrechnen dürfen, der Hebammen für ihre Versicherung zusteht.

Die gesetzlich vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung für Beleghebammen kann hohe Kosten verursachen, und der Gesetzgeber hat 2015 einen Zuschuss eingeführt, um Hebammen wirtschaftlich zu entlasten. Diese Regelung zielt darauf ab, die flächendeckende Geburtshilfe sicherzustellen, insbesondere für Hebammen, die mit niedrigen Geburtenzahlen und hohen Haftpflichtprämien zu kämpfen haben. Die zentrale Frage in diesem Fall war, ob der Sicherstellungszuschlag per Verwaltungsakt festgesetzt werden kann und ob er auf Zahlungen Dritter angerechnet werden darf.

Das BSG hat entschieden, dass weder der Sicherstellungszuschlag durch Verwaltungsakt festgesetzt noch auf Zahlungen Dritter angerechnet werden darf. Die Richter betonten, dass die Auszahlung des Sicherstellungszuschlags gemäß den gesetzlichen Vorgaben zwischen den Krankenkassen und den Hebammenvertretungen ausgehandelt wurde. Es gibt keinen Spielraum für weitere Bewertungen oder Abwägungen. Darüber hinaus ist es den Krankenkassen gesetzlich nicht gestattet, Zahlungen von Dritten anzurechnen oder den vereinbarten Zuschlag einseitig zu reduzieren. Das bedeutet, dass Belegkrankenhäuser, die ihren Hebammen einen Zuschuss zur Haftpflichtversicherung gewähren, den vorgesehenen Sicherstellungszuschlag in voller Höhe erhalten müssen.

Das Urteil des BSG stellt sicher, dass Beleghebammen den ihnen zustehenden Sicherstellungszuschlag ungekürzt erhalten, unabhängig von Zuschüssen oder Zahlungen Dritter. Dies ist eine wichtige Entscheidung für die finanzielle Unterstützung von Hebammen und trägt dazu bei, die wirtschaftliche Situation dieser Berufsgruppe zu verbessern.

Für Hebammen und Belegkrankenhäuser ist es wichtig, sich über ihre Rechte und Ansprüche im Zusammenhang mit Haftpflichtprämienausgleich und Sicherstellungszuschlag zu informieren. Das Urteil des BSG bestätigt, dass der Sicherstellungszuschlag unabhängig von anderen Zahlungen oder Zuschüssen zu gewähren ist. Dieses Urteil stärkt die Position der Hebammen und trägt zur Sicherstellung einer flächendeckenden und qualitativ hochwertigen Geburtshilfe bei.

BSG, Urteil vom 22.02.2023 – Az. B 3 KR 13/21 R

Engin Günder

 

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