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SICHERHEIT | Steuer & Recht |
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in einem Beschluss entschieden, dass ein Fahrzeugführer, der während der Fahrt mit einer Freisprecheinrichtung telefoniert und dabei sein Mobiltelefon kurzzeitig aufnimmt, um es umzulagern und vor Beschädigungen zu schützen, nicht gegen das Verbot der Nutzung des Geräts verstößt.
Der Fall betraf einen Autofahrer, dem vorgeworfen wurde, gegen § 23 Absatz 1a StVO (Straßenverkehrsordnung) verstoßen zu haben, weil er sein Smartphone während der Fahrt für kurze Zeit in der Hand gehalten hatte. Das Amtsgericht Villingen-Schwenningen verurteilte ihn daher zu einer Geldbuße von 250 Euro.
Der Fahrer legte beim Oberlandesgericht Karlsruhe Beschwerde ein und argumentierte, dass er zwar während der Fahrt mit dem Smartphone telefoniert habe, dies jedoch mithilfe einer Freisprecheinrichtung erfolgt sei. Er habe das Mobiltelefon nur kurzzeitig in der Hand gehalten, um es umzulagern und vor Beschädigungen zu schützen. Dies stelle jedoch keine verbotene Nutzung dar.
Das Beschwerdegericht schloss sich dieser Argumentation an. Es hob das Urteil des Amtsgerichts auf und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurück.
Nach Auffassung der Karlsruher Richter stellt allein das Aufnehmen oder Halten eines elektronischen Geräts, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient, durch einen Fahrzeugführer während der Fahrt keinen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung dar. Eine über das bloße Halten hinausgehende Benutzung müsse hinzukommen.
Eine andere Interpretation sei nicht mit dem Wortlaut der Vorschrift vereinbar, da dort ausschließlich die "Benutzung" verboten werde. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass eine Benutzung vorliege, wenn ein elektronisches Gerät kurzfristig aufgenommen werde, um es an anderer Stelle zu platzieren.
Das Gericht argumentierte weiter, dass es nicht einsichtig wäre, eine funktionsneutrale Tätigkeit wie das Umlagern bei einem elektronischen Gerät anders zu bewerten als bei anderen Gegenständen, die im Fahrzeug mitgeführt werden. Dies gelte unabhängig davon, ob während des Umlagerungsprozesses eine Verbindung, die zuvor über das Gerät hergestellt wurde, beendet wird oder über die Freisprecheinrichtung fortgeführt wird.
Die Vorinstanz muss nun prüfen, ob der Beschuldigte tatsächlich beabsichtigte, sein Smartphone zum Schutz vor möglichen Beschädigungen umzulagern und ob diese Handlung keinen Zusammenhang mit seiner Nutzung des Geräts hatte.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 18. April 2023 (1 Orbs 33 Ss 151/23)
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