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SICHERHEIT | Steuer & Recht |
Das Verwaltungsgericht Gießen hat entschieden, dass Feuerwehrleute, die einem Fahrzeughalter unaufgefordert anbieten, einen defekten Reifen zu wechseln, dafür keine Gebühren in Rechnung stellen dürfen.
In dem vorliegenden Fall war das Fahrzeug einer Frau aufgrund eines Reifenschadens liegengeblieben. Sie bat den ADAC telefonisch um Hilfe beim Reifenwechsel. Bevor der ADAC eintraf, bot eine Gruppe von Feuerwehrleuten, die zufällig vorbeikamen, spontan ihre Hilfe an und wechselte den Reifen.
Allerdings erhielt die Fahrzeughalterin wenige Wochen später eine Rechnung über knapp 800 Euro für den Einsatz der Feuerwehr. Obwohl betont wurde, dass die tatsächlichen Kosten über 1.000 Euro betrugen, wurde ihr aus Billigkeitsgründen ein Rabatt gewährt.
Die Frau hielt die Forderung für unbegründet und argumentierte, dass sie niemals zugestimmt hätte, wenn sie gewusst hätte, dass die Hilfeleistung kostenpflichtig war. Sie legte Widerspruch gegen den Kostenbescheid ein und zog vor das Verwaltungsgericht Gießen.
Das Gericht entschied, dass der Gebührenbescheid der Feuerwehr rechtswidrig ist. Es war nicht klar ersichtlich, auf welcher Rechtsgrundlage die Forderung beruhte, und ein pauschaler Verweis auf die Feuerwehr-Gebührensatzung reichte nicht aus.
Das Gericht stellte außerdem fest, dass die Fahrzeughalterin zu Recht davon ausgehen durfte, dass es sich um eine unentgeltliche Hilfeleistung der Feuerwehr handelte. Sie hatte die Feuerwehr nicht angefordert und wurde auch nicht darauf hingewiesen, dass die Leistung gebührenpflichtig sei.
Da das Fahrzeug ordnungsgemäß am Straßenrand abgestellt war und keine Gefahrenlage bestand, die ein Eingreifen der Feuerwehr erforderlich gemacht hätte, waren die Feuerwehrleute nicht verpflichtet, der Frau zu helfen.
Verwaltungsgericht Gießen, Beschluss (2 L 260/23.GI)
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