• 19.05.2023 – Höhere Pfändungsfreigrenzen ab dem 01.07.2023

    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Bei der Pfändung von Arbeitseinkommen gelten nach § 850c ZPO Freigrenzen. Die unpfändbaren Beträge erhöhen sich zum 01.07.2023.

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Höhere Pfändungsfreigrenzen ab dem 01.07.2023

 

BRAK, Mitteilung vom 17.05.2023

Bei der Pfändung von Arbeitseinkommen gelten nach § 850c ZPO Freigrenzen. Die unpfändbaren Beträge erhöhen sich zum 01.07.2023.

Die Freigrenzen für pfändbares Arbeitseinkommen nach § 850c der Zivilprozessordnung (ZPO) werden zum 01.07.2023 insgesamt erhöht. Die entsprechende Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz wurde am 20.03.2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Ab dem 01.07.2023 betragen die unpfändbare Beträge nach

  • § 850c I 1 ZPO: 402,28 Euro (bisher 330,16) monatlich,
  • § 850c II 1 ZPO: 527,76 Euro (bisher 500,62 Euro) monatlich,
  • § 850c II 2 ZPO: 294,02 Euro (bisher 278,90 Euro) monatlich,
  • § 850c III 3 ZPO: 4.298,81 Euro (bisher 4.077,74 Euro) monatlich.

Die entsprechenden wöchentlichen und täglichen Pfändungsfreibeträge sind der Bekanntmachung zu entnehmen. Dort sind auch die konkreten Pfändungsfreibeträge in einer Tabelle dargestellt.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Newsletter aus Berlin – Ausgabe 10/2023

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