• 31.03.2023 – Abflugflughafen als erste Tätigkeitsstätte von Piloten und Flugbegleitern

    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Arbeitnehmer am Ort der ersten Tätigkeitsstätte zumindest in geringem Umfang Tätigkeiten zu erb ...

Apotheke
Gesundheit
Vorsorge
Sicherheit
Finanzen

Für Sie gelesen

Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:

ApoSecur® Nachrichten - Legislative:


Steuer & Recht |

Abflugflughafen als erste Tätigkeitsstätte von Piloten und Flugbegleitern

 

Urteil 6 K 207/21 vom 24.11.2022 (nrkr - BFH-Az.: VI B 4/23)

  1. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Arbeitnehmer am Ort der ersten Tätigkeitsstätte zumindest in geringem Umfang Tätigkeiten zu erbringen hat, die er arbeitsvertraglich oder dienstrechtlich schuldet und die zu dem von ihm ausgeübten Berufsbild gehören.
  2. Werden die nach den OM-A geregelten Briefinggespräche im Regelfall im Gebäude des Arbeitgebers am Flughafen durchgeführt, zu dem der Steuerpflichtige durch seinen Arbeitsvertrag zugewiesen wurde, ist dies ausreichend, um am Flughafen eine erste Tätigkeitsstätte zu begründen, denn bei diesen Briefinggesprächen müssen bereits die wesentlichen Entscheidungen getroffen werden, z. B. über die Betankung des Flugzeugs und die Flugroute.

Die verheirateten Kläger, ein Pilot und eine Flugbegleiterin, begehrten, dass Aufwendungen aus Fahrten von der Wohnung zu ihrem regelmäßigen Abflughafen und Verpflegungsmehraufwand sowie Übernachtungskosten im Zusammenhang mit diesen Fahrten im Rahmen des Werbungskostenabzugs nach Dienstreisegrundsätzen berücksichtigt werden sollten. Der Beklagte berücksichtigte die Fahrten von der Wohnung zum Flughafen jedoch lediglich mit der Entfernungspauschale. Die Kläger vertraten die Auffassung, dass sie keine erste Tätigkeitsstätte im Sinne von § 9 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) besäßen und daher außerhalb ihrer Wohnung stets auswärts tätig seien. Der Beklagte ging demgegenüber davon aus, dass die Kläger dauerhaft zu einer ortsfesten Tätigkeitsstätte durch den Arbeitsvertrag bzw. das Versetzungsschreiben zugeordnet seien und ihre Tätigkeit an ihrem regelmäßigen Abflughafen beginne und ende.

Das Gericht folgte der Auffassung des Beklagten und wies die Klage als unbegründet zurück.

Der Beklagte habe die geltend gemachten zusätzlichen Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Flughafen sowie für die Verpflegung und Unterkunft im Rahmen dieser Fahrten zu Recht nicht berücksichtigt, da die Aufwendungen der Kläger für die Fahrten zwischen ihrem Wohnort und dem Flughafen mit der vom Beklagten bereits berücksichtigten Entfernungspauschale abgegolten seien.

Die Gebäude am Flughafen – bzw. die dort genutzten Briefingräume – seien in den Streitjahren die erste Tätigkeitsstätte der Kläger gewesen. Dieser betrieblichen Einrichtung seien die Kläger auch dauerhaft und unbefristet zugeordnet. Dies ergebe sich aus den vorliegenden Arbeitsverträgen. Und schließlich seien die Kläger am Flughafen auch in dem erforderlichen Umfang tätig geworden. Relevant für die Beurteilung seien dabei nur die am Boden durchgeführte Tätigkeiten, während die Tätigkeiten, die im Flugzeug durchgeführt würden, nicht maßgeblich für die Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte im Sinne des § 9 Abs. 4 EStG seien. Die Kläger seien nach den einschlägigen Operations Manual-Allgemeines (sog. OM-A) verpflichtet, vor jedem Flug eine bestimmte Zeit vorher am Flughafen zu sein, um insbesondere Briefinggespräche durchzuführen. Für die Durchführung der Briefings seien am Flughafen spezielle Räume vorgesehen. Im Rahmen dieser Briefings müsse insbesondere die körperliche Verfassung der Flugbegleiter festgestellt und der Kenntnisstand der Crewmitglieder ermittelt werden. Diese Regelungen seien zwingend. Das Gericht ging letztlich davon aus, dass diese Briefings für die Tätigkeit der Kläger jeweils qualitativ von erheblicher, genau genommen in Einzelfällen von lebenswichtiger Bedeutung seien, weil es darin auch um Sicherheitsaspekte gehe (wie etwa die Wetterlage, Flugroute, Menge des Sprits für den Flug, körperliche Verfassung des Personals). Deshalb sei diese Tätigkeit, auch wenn sie im Vergleich zur Flug- und sonstigen Umlaufzeit einen geringen zeitlichen Umfang beanspruche, ausreichend, um eine erste Tätigkeitstätte zu begründen.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Kläger haben Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: VI B 4/23).

Quelle: FG Hamburg, Newsletter 1/2023

Zurück zur Übersicht

Kontakt
Jetzt Ihr persönliches Angebot anfordern!
Rückrufservice
Gerne rufen wir Sie zurück!
Suche
  • Die Versicherung mit Konzept

    PharmaRisk® OMNI | Für alles gibt es eine Police - wir haben eine Police für alles.

Wir kennen Ihr Geschäft, und das garantiert Ihnen eine individuelle und kompetente Beratung

Sie haben einen Beruf gewählt, der weit mehr als reine Erwerbstätigkeit ist. Sie verfolgen im Dienste der Bevölkerung hohe ethische Ziele mit Energie, fachlicher Kompetenz und einem hohen Maß an Verantwortung. Um sich voll auf Ihre Aufgabe konzentrieren zu können, erwarten Sie die optimale Absicherung für die Risiken Ihrer Berufsgruppe.

Sie suchen nach Möglichkeiten, Ihre hohen Investitionen zu schützen und streben für sich und Ihre Angehörigen nach einem angemessenen Lebensstandard, auch für die Zukunft.

  • Die PharmaRisk® CYBER

    Eine einzige Versicherung für alle Internetrisiken

Aktuell
Ratgeber
Vergleich
Beratung
Kontakt
  • Die PharmaRisk® FLEX

    Eine flexible Versicherung für alle betrieblichen Gefahren

Beratungskonzept

Risk Management: Professionelles Sicherheitsmanagement
Versicherungskosten-Check: Geld sparen mit dem richtigen Überblick
Sicherheitkompass: Die umfassenden Lösungen der ApoSecur
ApoLeitfaden: Das Leben steckt voller Risiken - Wir begleiten Sie sicher in Ihre Zukunft
ApoBusiness: Ihr betriebliches Sicherheitspaket
ApoPrivate: Ihr privates Sicherheitspaket
ApoTeam: Versicherungslösungen speziell für Angestellte

PharmaRisk OMNI: Eine einzige Versicherung für alle betrieblichen Gefahren
PharmaRisk FLEX: Versicherungskonzept, flexibel wie Ihre Apotheke
SingleRisk MODULAR: Risiken so individuell wie möglich absichern
ApoRecht-Police: Mit berufsständischem Rechtsschutz immer auf der sicheren Seite
CostRisk-Police: Existenzsicherung - Ihr Ausfall bedeutet Stillstand
ApoSecura Unfallversicherung: Beruflich und privat bestens geschützt

Sicher in die Zukunft – www.aposecur.de

QR Code
Startseite Impressum Seitenübersicht Checklisten Lexikon Vergleichsrechner Produktlösungen