• 09.01.2023 – Elektronische Gesundheitskarte für Heilfürsorgeberechtigte

    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Der Bundesrat fordert die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) auch für Heilfürsorgeberechtigte. Statt der bisherigen Krankenvers ...

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Elektronische Gesundheitskarte für Heilfürsorgeberechtigte

 

Der Bundesrat fordert die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) auch für Heilfürsorgeberechtigte. Statt der bisherigen Krankenversichertenkarte sollte in der Heilfürsorge die elektronische Gesundheitskarte ausgegeben sowie die elektronische Patientenakte (ePA) eingeführt werden, heißt es in einem Gesetzentwurf (20/4902) der Länderkammer.

Die Möglichkeit der Ausgabe von elektronischen Gesundheitskarten an die Beamtengruppen, die heilfürsorgeberechtigt sind, müsse in Paragraf 362 SGB V verankert werden. Die Heilfürsorge stelle als sonstiger Kostenträger eine Krankenkasse insbesondere für Polizeibeamte, Beamte der Fachrichtung Polizei beim Verfassungsschutz sowie der Fachrichtung Feuerwehr dar und nehme als solche am Abrechnungssystem der gesetzlichen Krankenkassen teil, heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfes. Bisher habe an die Heilfürsorgeberechtigten nur die Krankenversichertenkarte, das Vorgängermodell der eGK, ausgegeben werden können. Die Krankenversichertenkarte werde zwar in den Arztpraxen akzeptiert, jedoch führe die Abrechnung oft zu Softwareakzeptanzproblemen. In der Folge komme es zu höheren Kosten bei der Heilfürsorge. Die Bundesregierung befürwortet eine solche Gesetzesänderung, wie aus der Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf hervorgeht. Die gesetzliche Verankerung der Möglichkeit zur Ausgabe von elektronischen Gesundheitskarten an Heilfürsorgeberechtigte werde unterstützt, heißt es dort. Um die digitale Infrastruktur im Gesundheitswesen (Telematikinfrastruktur) flächendeckend in der Versorgung zu etablieren, müssten die bereits geschaffenen Strukturen und Angebote schrittweise geöffnet werden, um weitere Beteiligte zu erreichen.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 12/2023

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