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Steuer & Recht |
Jahressteuergesetz ordnet Steuerpflicht der Dezemberhilfe für Soli-Zahler an. Umfangreiche Melde- und Erklärungspflichten drohen.
„Es steht außer Frage, dass wir die Menschen bei den aktuell hohen Energiepreisen entlasten müssen – die Dezemberhilfe ist hier ein Baustein. Die Versorger haben von ihren Gaskunden den Dezember-Abschlag nicht eingezogen – Soli-Zahler müssen den Betrag nach dem jüngst beschlossenen Jahressteuergesetz 2022 allerdings versteuern. Die Ampel verteilt also erst kräftig Hilfen mit der Gießkanne und danach sollen die Finanzverwaltungen der Länder über die Steuern pro forma für etwas mehr ‚Zielgenauigkeit‘ sorgen. Das Jahressteuergesetz sagt noch nichts darüber, wie man die Steuerpflicht der Soli-Zahler für die Dezemberhilfe umsetzen will. Wenn man die Steuerpflicht ernst nimmt und auch durchsetzen will, wird das nicht ohne aufwendige Meldepflichten für Versorger und Vermieter gehen. Die Steuerverwaltung wird einer Datenflut ausgesetzt werden. Dieser gewaltige Bürokratieaufwand für die Umsetzung der Steuerpflicht nur für Soli-Zahler steht in keinem Verhältnis zu den erzielbaren Steuereinnahmen!“, stellt Bayerns Finanz- und Heimatminister Albert Füracker fest.
Zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger wird die im Dezember 2022 fällige Abschlagszahlung für Gas- und Fernwärme vom Bund übernommen (so genannte „Dezemberhilfe“). Nach dem Jahressteuergesetz 2022 müssen diejenigen die Dezemberhilfe versteuern, die auf ihre Einkünfte auch den Solidaritätszuschlag zahlen. Somit werden Zahlungen, die eigentlich Subventionscharakter haben, mittels gesetzlicher Fiktion zu steuerlichem Einkommen. Im Ergebnis soll die Dezemberhilfe mit den weiteren Einkünften entsprechend regulär besteuert werden. Die Details zur Umsetzung dieser Steuerpflicht nur für bestimmte Personen müssen erst noch ausgestaltet werden. Dabei drohen entsprechend umfangreiche Melde- und Erklärungspflichten der Versorger, Vermieter, Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen.
Quelle: FinMin Bayern
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