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Steuer & Recht |
Der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld gilt weitere sechs Monate. Die Bundesregierung hat die Sonderregelung bis Ende Juni 2023 verlängert. Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können weiterhin Kurzarbeitergeld erhalten. Das verschafft Unternehmen und Beschäftigten Sicherheit in einem schwierigen wirtschaftlichen Umfeld.
Die Zugangserleichterungen für das Kurzarbeitergeld wären zum 31. Dezember 2022 ausgelaufen. Das Bundeskabinett hat die Regelung nun per Verordnung bis Mitte kommenden Jahres verlängert.
Die Verordnung regelt im Einzelnen:
Die Voraussetzungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld bleiben bis zum 30. Juni 2023 herabgesetzt:
Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern wird der Bezug von Kurzarbeitergeld weiterhin ermöglicht. Dies gilt ebenfalls befristet bis zum 30. Juni 2023.
Weitere Informationen zur Verlängerung der Zugangserleichterungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld bietet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Die Bundesagentur für Arbeit beantwortet häufig gestellte Fragen.
Die Bundesregierung ist bei außergewöhnlichen Verhältnissen auf dem Arbeitsmarkt dazu ermächtigt, die oben genannten Zugangserleichterungen zu regeln. Der russische Angriffskrieg gegen die Ukraine hat erhebliche Auswirkungen auf Lieferketten, die Preisbildung auf den Weltmärkten, insbesondere im Energiesektor, und damit auf die wirtschaftliche Entwicklung und den Arbeitsmarkt in Deutschland.
Die Entwicklung in den nächsten Wochen und Monaten ist mit großen Unwägbarkeiten verbunden. Noch ist das gesamte Ausmaß nicht absehbar. Viele Unternehmen haben aber negative Erwartungen geäußert. Der Arbeitsmarkt entwickelt sich zwar noch robust, aber die Auswirkungen der schwierigen wirtschaftlichen Lage sind erkennbar. So ist die Zahl der Personen, für die Kurzarbeit neu oder erneut angezeigt wurde, in den Monaten September und Oktober 2022 wieder gestiegen.
Mit der Verordnung soll sichergestellt werden, dass Beschäftigungsverhältnisse aufrechterhalten sowie Arbeitslosigkeit und gegebenenfalls Insolvenzen vermieden werden. Auch Verleiher sollen in die Lage versetzt werden, ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu halten. Die Verlängerung des vereinfachten Zugangs verschafft den Betrieben Planungssicherheit und trägt zur Stabilisierung des Arbeitsmarkts bei.
Damit die Bundesregierung weiterhin Sonderregelungen für das Kurzarbeitergeld im Wege einer Verordnung erlassen kann, gilt bis 30. Juni 2023 eine Verordnungsermächtigung.
Quelle: Bundesregierung
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