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Steuer & Recht |
Das Verwaltungsgericht Halle hatte über ein Verfahren einer Organisation, die ihre Anerkennung als Umweltvereinigung nach § 3 UmwRG begehrt, zu entscheiden.
Das Umweltbundesamt hat als zuständige Behörde den Antrag der bundesweit und auch international im Bereich des Umweltschutzes tätigen Vereinigung abgelehnt. Mit einer solchen Anerkennung wird einer Umweltvereinigung ein Recht vermittelt, in Umweltangelegenheiten in gerichtlichen Verfahren ein Klagerecht wahrzunehmen und damit als „Anwalt der Umwelt“ zu fungieren.
Das Gericht hat die Klage der allgemein bekannten Vereinigung abgewiesen, weil seine maßgebliche satzungsmäßige Regelung des Vereinszwecks nach Auffassung der Kammer nicht, wie gesetzlich in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UmwRG vorgesehen, den Umweltschutz als prägenden Hauptzweck ausweist. Des Weiteren befand die Kammer, auch die in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 UmwRG erforderlichen Anforderungen an eine demokratische Mitgliederstruktur seien nach der Satzung des Klägers nicht gegeben. Das Gericht hatte dies insbesondere im völkerrechtlichen Kontext der Aarhus Konvention sowie nach den Regelungen des Europäischen Unionsrechts zu beantworten. Hintergrund hierzu ist, dass der deutsche Gesetzgeber durch die Tagung der Vertragsparteien der Aarhus Konvention aufgefordert wurde, das Gesetz völkerrechtskonform anzupassen. Ein Gesetzgebungsverfahren ist hierzu geplant, mit dessen Abschuss jedoch erst Ende 2024 zu rechnen sein dürfte.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Urteil 4 A 102/22 vom 01.12.2022
Quelle: Justiz Sachsen-Anhalt
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