• 05.12.2022 – Vollstreckung der Schulpflicht gegen Eltern eines zehnjährigen Schülers rechtmäßig

    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Die Schulpflicht kann notfalls auch mit Zwangsmitteln gegen die Eltern durchgesetzt werden. So entschied das VG Schleswig-Holstein (Az. 9 B 30/22 ...

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Vollstreckung der Schulpflicht gegen Eltern eines zehnjährigen Schülers rechtmäßig

 

Die Schulpflicht kann notfalls auch mit Zwangsmitteln gegen die Eltern durchgesetzt werden. Zu dieser Entscheidung ist am 02.12.2022 das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht im Rahmen eines Eilverfahrens gekommen.

Die Eltern eines zehnjährigen Schülers hatten das Gericht um einstweiligen Rechtsschutz ersucht, weil sie Menschenrechte, die Verfassung und Europarecht verletzt sehen. Sie weigern sich trotz der Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 800 Euro, ihren Sohn zur Schule zu schicken. Ihr Kind soll zuhause beschult werden, weil es in der Schule schädigenden Corona-Maßnahmen ausgesetzt gewesen sei. Ihr Sohn habe Angst vor Lehrkräften und sei vom großen Klassenverband belastet.

Den Eilantrag lehnte die 9. Kammer des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts postwendend ab: Der Antrag ist bereits unzulässig, weil die Rechtsanwältin sich nicht der vorgeschriebenen elektronischen Form bedient hat. Darüber hinaus verstoßen die Eltern gegen die Schulpflicht. Ihr Sohn hat seit nunmehr 4 Monaten die Schule nicht mehr besucht. Das Schulamt ist berechtigt, gegen diese Pflichtverletzung mittels Zwangsgeld gegen die Eltern vorzugehen. Die Schulpflicht ist weder verfassungswidrig noch verstößt sie gegen Europarecht oder grundlegende Menschenrechte. Wenn Probleme mit einer konkreten Schule nicht anders gelöst werden können, steht es den Eltern frei, eine andere staatliche oder private Schule für ihren Sohn zu wählen. Keine Schule zu wählen ist keine rechtlich zu duldende Option.

Gegen den Beschluss vom 2. Dezember 2022 (Az. 9 B 30/22) kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.

Beschluss 9 B 30/22 vom 02.12.2022

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht

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