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Steuer & Recht |
Die erweiterten Prüfungsinhalte des Abschlussprüfers bei Instituten, die ein zentrales Register über elektronische Wertpapiere oder ein Kryptowertpapierregister führen, wurden zum Teil durch eine Rechtsverordnung konkretisiert (Verordnung über Anforderungen an elektronische Wertpapierregister – eWpRV vom 24. Oktober 2022, BGBl. I vom 28. Oktober 2022, S. 1882). Die Pflicht zur Prüfung der Verordnungsinhalte ist in den §§ 69a f. PrüfbV i. V. m. § 29 Abs. 1 Satz 2 k) KWG geregelt.
Die Verordnungsermächtigung ergibt sich aus den §§ 15 und 23 eWpG (Gesetz über elektronische Wertpapiere). Über die Neuerungen des eWpG hatte die WPK unter „Neu auf WPK.de“ vom 21. Juni 2021 informiert.
Nach der Verordnungsbegründung werden derzeit nicht alle nach §§ 15 und 23 eWpG benannten Vorschriften konkretisiert. Damit soll noch Raum für die Entwicklung von Marktpraktiken belassen werden. Zudem unterliegen registerführende Stellen als Finanzdienstleistungsunternehmen den §§ 25a ff. KWG und den dazu konkretisierend erlassenen Verwaltungsvorschriften, wie den Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) sowie den bankaufsichtlichen Anforderungen an die IT (BAIT).
Die Verordnung regelt im Wesentlichen
Quelle: WPK
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