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Steuer & Recht |
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revisionen des Angeklagten, der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts München I verworfen. Dieses hatte den Angeklagten wegen Totschlags in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
Nach den Feststellungen des Landgerichts tötete der Angeklagte am 13. Juli 2019 zunächst zwischen 9:35 und 10:45 Uhr seine Ehefrau in der gemeinsamen Wohnung in München auf nicht näher bekannte Art und Weise im Flur. Als kurz nach 12:00 Uhr die Stieftochter des Angeklagten von ihrem Unterricht in die Wohnung zurückkehrte, brachte der Angeklagte sie durch stumpfe Gewalt im Wohnzimmer der Wohnung um. Die beiden Leichen verbrachte der Angeklagte an einen unbekannten Ort; sie konnten bisher nicht aufgefunden werden.
Der Senat hat die Revision des Angeklagten verworfen. Das Landgericht hat sich nach umfangreicher Beweisaufnahme rechtsfehlerfrei unter Berücksichtigung des Spurenbildes mit den zahlreichen an den Tatörtlichkeiten im Flur und Wohnzimmer der Wohnung gefundenen Blutspuren, den Angaben von Zeugen sowie den aufgefundenen blutverschmierten Teppichen jeweils von einem Tötungsgeschehen und von einer Täterschaft des Angeklagten überzeugt.
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklage, die eine Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes erstrebten, bleiben ohne Erfolg. Das Landgericht hat keine Feststellungen zum Vortatgeschehen und zum Motiv des Angeklagten treffen können. Die Mordmerkmale der Verdeckungsabsicht und der niedrigen Beweggründe hat es deshalb ohne Rechtsfehler verneint. Diese Beweiswürdigung ist insgesamt frei von Rechtsfehlern und weist auch keine durchgreifenden Lücken auf.
Urteil vom 4. Mai 2022 – 1 StR 309/21
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