• 05.03.2025 – Tragende Wände entfernt: Verschweigen kann Hauskauf rückgängig machen

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Tragende Wände entfernt: Verschweigen kann Hauskauf rückgängig machen

 

Verkäufer müssen statische Eingriffe offenlegen – sonst drohen Rückabwicklung und Schadensersatzforderungen

Beim Kauf einer Immobilie ist Vertrauen entscheidend – doch was passiert, wenn tragende Wände entfernt und provisorisch ersetzt wurden, ohne dass Käufer davon erfahren? Ein Gerichtsurteil zeigt: Wer statische Veränderungen verschweigt, riskiert rechtliche Konsequenzen. Käufer müssen ungefragt über Eingriffe in die Tragstruktur informiert werden, sonst droht die Rückabwicklung des Kaufvertrags. Das Urteil stärkt die Rechte von Käufern und betont die Pflicht zur Transparenz.


Der Kauf einer Immobilie ist eine weitreichende Entscheidung, die auf Vertrauen und vollständigen Informationen basiert. Käufer müssen sich darauf verlassen können, dass wesentliche bauliche Eingriffe, insbesondere in die Statik, offen kommuniziert werden. Doch was passiert, wenn tragende Wände entfernt, provisorisch ersetzt und diese Eingriffe verschwiegen werden? Ein aktuelles Gerichtsurteil zeigt, welche rechtlichen Folgen ein solches Verhalten haben kann.

Ein Ehepaar erwarb ein Wohnhaus in gutem Glauben an dessen bauliche Sicherheit. Die Vorbesitzer hatten das Gebäude jedoch umgestaltet und dabei tragende Wände im ersten Obergeschoss entfernt, um das Wohnzimmer zu vergrößern. Eine ausländische Firma führte die Arbeiten durch, ersetzte die Wände durch eine Stahlträgerkonstruktion und verdeckte diese anschließend mit Verkleidungen. Ein statischer Nachweis fehlte, ebenso eine offizielle Baugenehmigung für diese Änderung.

Nach dem Einzug planten die neuen Eigentümer weitere bauliche Anpassungen und beauftragten einen Statiker. Dabei kam ans Licht, dass die Tragfähigkeit der Konstruktion nicht den notwendigen Sicherheitsanforderungen entsprach. Die Decke wurde nur durch unzureichend dimensionierte Träger gehalten, was langfristig die Stabilität des Hauses gefährdete. Für die Käufer war dies eine überraschende und folgenschwere Entdeckung, da sie im Kaufprozess nicht über die Veränderungen informiert worden waren.

Sie fochten den Kaufvertrag an und beriefen sich auf arglistige Täuschung, da der Verkäufer sie über den statischen Eingriff nicht aufgeklärt hatte. Das zuständige Oberlandesgericht entschied zugunsten der Käufer und bestätigte, dass eine derart gravierende Veränderung an der Tragstruktur des Gebäudes ungefragt hätte offengelegt werden müssen. Dass die Käufer das Haus gemeinsam mit einem Sachverständigen besichtigt hatten, änderte an der Aufklärungspflicht nichts. Wesentliche bauliche Veränderungen, die die Sicherheit eines Gebäudes betreffen, dürfen nicht verschwiegen werden, da sie eine zentrale Rolle für die Werthaltigkeit und Nutzungssicherheit der Immobilie spielen.

Das Gericht sah in der unterlassenen Aufklärung eine arglistige Täuschung, die zur Rückabwicklung des Kaufvertrags führte. Die Verkäufer wurden verpflichtet, den Kaufpreis zurückzuerstatten, während die Käufer die Immobilie zurückgaben. Dieses Urteil unterstreicht die klare Verantwortung von Immobilienverkäufern, jegliche statischen Veränderungen offenzulegen – auch dann, wenn sie selbst von der Tragfähigkeit der vorgenommenen Maßnahmen überzeugt sind.

Das Urteil hat weitreichende Bedeutung für den Immobilienmarkt. Es zeigt, dass Käufer nicht nur vor sichtbaren Mängeln, sondern auch vor verdeckten, sicherheitsrelevanten Eingriffen geschützt werden müssen. Für Verkäufer bedeutet dies, dass jede wesentliche bauliche Maßnahme an der Tragstruktur einer Immobilie offen kommuniziert werden muss, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

 
Kommentar: Transparenz schützt Käufer und Verkäufer gleichermaßen

Das Urteil ist ein wichtiger Schritt für mehr Transparenz beim Immobilienkauf. Käufer haben ein berechtigtes Interesse daran, alle relevanten Informationen über ein Gebäude zu erhalten, bevor sie eine weitreichende finanzielle Entscheidung treffen. Dazu gehört insbesondere die Statik, da sie maßgeblich für die Sicherheit und langfristige Nutzung des Gebäudes ist.

In diesem Fall wurde deutlich, welche Risiken ein verschwiegenes bauliches Eingreifen mit sich bringt. Tragende Wände sind elementar für die Stabilität eines Hauses – ihre Entfernung ohne statische Berechnung oder behördliche Absegnung kann schwerwiegende Folgen haben. Dass eine nachträglich eingebrachte Konstruktion möglicherweise nicht den Sicherheitsstandards entspricht, ist für Laien oft nicht erkennbar. Gerade deshalb besteht für Verkäufer eine besondere Verpflichtung, solche Änderungen ungefragt offenzulegen.

Gleichzeitig zeigt das Urteil, dass eine „Besichtigung mit Sachverständigem“ nicht ausreicht, um die Aufklärungspflicht des Verkäufers aufzuheben. Käufer sind in der Regel keine Bauingenieure, und selbst Fachleute können bauliche Mängel oft nur bei einer gezielten Prüfung entdecken. Die Verantwortung für eine korrekte Information liegt daher immer beim Verkäufer – auch wenn er selbst glaubt, dass keine Gefahr besteht.

Für Verkäufer bedeutet das Urteil aber nicht nur eine Verpflichtung, sondern auch eine Absicherung. Wer von Anfang an offen über durchgeführte Baumaßnahmen spricht, minimiert das Risiko späterer Rechtsstreitigkeiten. Ein ehrlicher und transparenter Umgang mit Veränderungen am Gebäude kann sowohl finanziellen als auch rechtlichen Schaden verhindern. Letztlich schützt Transparenz beide Seiten – Käufer erhalten die notwendigen Informationen für eine fundierte Entscheidung, und Verkäufer vermeiden langwierige und kostspielige Auseinandersetzungen vor Gericht.

Von Engin Günder, Fachjournalist

 

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