• 30.11.2009 - ApoSecur® News Vorsorge: Eigentor durch Vorsorgemaßnahme?

    Ob Leistungen aus einem Bestattungs-Vorsorgevertrag als Vermögen zählen, das auf die Sozialhilfe angerechnet werden kann, zeigt ein aktuelles Urteil.

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ApoSecur® News Vorsorge:

Eigentor durch Vorsorgemaßnahme?


Ob Leistungen aus einem Bestattungs-Vorsorgevertrag als Vermögen zählen, das auf die Sozialhilfe angerechnet werden kann, zeigt ein aktuelles Urteil.

Ein Hilfsbedürftiger ist nicht dazu verpflichtet, einen sogenannten Bestattungs-Vorsorgevertrag aufzulösen, um mit dem Erlös zumindest vorübergehend seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können. Das hat das Sozialgericht Karlsruhe mit Urteil vom 29. Oktober 2009 entschieden (Az.: S 1 SO 4061/08).

Die Klägerin lebte in einem Altenheim. Als sie die Heimkosten nicht mehr aufbringen konnte, beantragte sie Sozialhilfe. Zur Finanzierung eines würdevollen Begräbnisses hatte sie kurz vor Einreichung des Antrages einen Bestattungs-Vorsorgevertrag abgeschlossen und so einen Teil ihrer Ersparnisse verbraucht.

Massiver Druck

Mit dem Argument, dass es sich bei dem für den Vertrag aufgewendeten Betrag um Vermögen handeln würde, welches auf mögliche Hilfsleistungen anzurechnen sei, forderte der Sozialhilfeträger die Klägerin wiederholt dazu auf, den Vertrag unverzüglich zu kündigen.

Die betagte Hilfsbedürftige hielt dem durch den Sozialhilfeträger ausgeübten Druck schließlich nicht mehr stand und kündigte den Vertrag. Das hatte zur Folge, dass ihr die Zahlung von Sozialhilfe verweigert wurde. Durch die Vertragsauflösung verfügte die Klägerin nämlich zumindest vorübergehend über ausreichend Geld, um die Heimkosten bezahlen zu können.

Die Hilfsbedürftige fühlte sich durch den Sozialhilfeträger gleichwohl übervorteilt und zog vor Gericht. Dort errang sie einen Sieg.

Keine Anrechnung

Nach Ansicht des Karlsruher Sozialgerichts dürfen Leistungen aus einem angemessenen Bestattungs-Vorsorgevertrag nicht auf zu zahlende Sozialhilfe angerechnet werden. Die Aufforderungen des Sozialhilfeträgers, den Vertrag aufzulösen, waren folglich rechtswidrig.

Die Sache wäre nur dann anders zu entscheiden gewesen, wenn die Klägerin den Vertrag abgeschlossen hätte, um ihre Hilfsbedürftigkeit herbeizuführen. Davon ging das Gericht jedoch nicht aus. Auch die zeitliche Nähe zwischen der Stellung des Antrages auf Sozialhilfe und dem Abschluss des Bestattungs-Vorsorgevertrages reichte dem Gericht nicht als Indiz für eine solche Annahme aus.

Der Sozialhilfeträger wurde daher dazu verurteilt, der Klägerin die Hilfeleistungen trotz der zwischenzeitlichen Bedarfsdeckung durch Kündigung des Bestattungs-Vorsorgevertrages zu gewähren. (v e r p d)

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