
Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
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Apotheker tragen die Verantwortung – auch bei fremden Falschangaben
15. Mai 2025
Ein Gerichtsurteil mit hoher Relevanz für Apotheker, die für ihre Kinder eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen: Ein Vater füllt das Antragsformular aus und verschweigt relevante Diagnosen. Später wird das Kind berufsunfähig – doch die Versicherung verweigert die Leistung. Die Richter urteilen: Auch wenn der Versicherungsnehmer selbst nichts von den Falschangaben wusste, haftet er für das Verhalten seiner Eltern. Für Apotheker bedeutet das: Wer sich bei der Absicherung seines Nachwuchses auf elterliche Hilfe verlässt, riskiert den Verlust des Versicherungsschutzes. Eine Unterschrift genügt, um jede Angabe persönlich zu verantworten – auch die, die man nicht selbst gemacht hat. Das Urteil ist ein Warnsignal: Familiäres Vertrauen ersetzt keine juristische Kontrolle. Gerade in der gesundheitlichen Vorsorge für die nächste Generation zählt die korrekte Antragstellung mehr als jede gut gemeinte Unterstützung.
Ein Urteil mit weitreichender Bedeutung für alle Apothekerinnen und Apotheker, die für ihre Kinder frühzeitig eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen wollen: Wenn Eltern beim Antragsprozess unterstützen und dabei wissentlich oder unwissentlich falsche Angaben machen, kann dies im Ernstfall zur vollständigen Leistungsfreiheit des Versicherers führen – auch wenn die Apotheker selbst nichts davon wussten. Der Fall, der vor dem Oberlandesgericht verhandelt wurde, macht deutlich, wie streng Gerichte mittlerweile die Rolle sogenannter Wissensvertreter im Versicherungsrecht auslegen.
Im konkreten Fall hatte ein Vater den Antrag auf eine BU-Police für seinen Sohn ausgefüllt und dabei mehrere relevante Vorerkrankungen nicht angegeben. Später stellte sich eine Berufsunfähigkeit ein, doch der Versicherer verweigerte die Leistung. Begründung: Die Angaben im ursprünglichen Antrag seien grob falsch und in Täuschungsabsicht abgegeben worden. Das Gericht stützte sich auf die Regelung des § 22 VVG in Verbindung mit § 123 BGB – und erklärte den Vertrag wegen arglistiger Täuschung für unwirksam.
Besonders brisant: Der Versicherungsnehmer, das betroffene Kind, hatte den Antrag zwar unterschrieben, war aber nicht direkt in die Ausfüllung involviert. Dennoch sei das Verhalten des Vaters voll zurechenbar. Die Richter betonten, dass die Unterschrift unter einem Versicherungsantrag auch die Verantwortung für alle Inhalte einschließt – unabhängig davon, wer diese konkret formuliert habe. Damit war der Versicherungsschutz von Anfang an nicht existent.
Für Apotheker bedeutet das: Wer seine Kinder absichern will, muss nicht nur den Wunsch nach Vorsorge ernst nehmen, sondern auch den rechtlichen Rahmen exakt einhalten. Jede Angabe im Antragsformular muss wahrheitsgemäß und vollständig erfolgen – und zwar durch die Person, die später dafür geradestehen muss. Die Delegation an Eltern oder andere Familienangehörige, so hilfreich sie im Alltag auch erscheinen mag, wird im Leistungsfall zur juristischen Gefahr. Die Gerichte erkennen keine familiäre Entlastung an – sondern knüpfen den Versicherungsschutz an die formale Verantwortung des Unterzeichners.
In Apothekenfamilien ist die enge Zusammenarbeit zwischen Generationen gelebte Praxis – auch bei finanziellen oder organisatorischen Themen. Doch genau hier liegt das Risiko: Was als vertrauensvolle Hilfe beginnt, kann später zur existenziellen Falle werden. Der BU-Schutz für Kinder ist ein sensibler Vertrag, der rechtliche Sorgfalt verlangt. Apothekerinnen und Apotheker müssen daher jeden Antrag selbst prüfen, jede medizinische Angabe hinterfragen und keine Unterschrift leisten, ohne zuvor die volle inhaltliche Kontrolle zu übernehmen.
Die juristische Linie ist klar – und sie trifft mitten ins Herz gut gemeinter Familienhilfe. Wenn Apotheker bei der BU-Absicherung ihrer Kinder auf die Unterstützung ihrer Eltern setzen, handeln sie oft in bester Absicht. Doch das Urteil des Oberlandesgerichts zeigt: In der Logik des Versicherungsrechts zählt nicht die Absicht, sondern das Ergebnis. Und dieses Ergebnis kann verheerend sein. Denn auch wenn das Kind im Leistungsfall berechtigt erscheint, bleibt die Leistung aus – weil der Antrag fehlerhaft war.
Diese Rechtsprechung ist hart – aber sie ist konsequent. Sie macht deutlich, dass die private Vorsorge kein Feld für Vertrauensannahmen ist, sondern ein juristisch regulierter Prozess mit klaren Pflichten. Apotheker sollten sich dieser Verantwortung stellen. Wer als Elternteil einen BU-Vertrag für sein Kind abschließt, muss jeden Schritt selbst verantworten. Wer hingegen andere mit der Antragstellung betraut, übernimmt deren Fehler – rechtlich verbindlich.
Gerade für Apotheker, die in einem arbeitsintensiven Beruf stehen und sich auf familiäre Unterstützung verlassen, ist das ein riskanter Mechanismus. Die Unterschrift unter einem Antragsformular ist kein Verwaltungsakt – sie ist ein rechtlich bindender Schritt, der nur dann tragfähig ist, wenn alle Angaben vorher sorgfältig geprüft wurden. Apotheker, die ihre Kinder absichern wollen, müssen sich diese Aufgabe nicht nur rechtlich, sondern auch praktisch zu eigen machen. Denn das Urteil zeigt: Fehler im Antrag lassen sich nicht heilen – und gute Absichten schützen nicht vor existenziellem Schaden.
Von Matthias Engler, Fachjournalist
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