• 04.01.2010 - Steuerentlastung für Krankenversicherte

    Neues Jahr - neues Recht: Ab 2010 gelten neue Regeln für die steuerliche Absetzbarkeit von Versicherungsprämien. Das zu Jahresbeginn in Kraft getretene Bürgerentlastungsgesetz ...

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Steuerentlastung für Krankenversicherte

 

Neues Jahr - neues Recht: Ab 2010 gelten neue Regeln für die steuerliche Absetzbarkeit von Versicherungsprämien.

Das zu Jahresbeginn in Kraft getretene Bürgerentlastungsgesetz bringt privat wie gesetzlich Krankenversicherten finanzielle Vorteile.

Mit dem Bürgerentlastungsgesetz werden die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung komplett steuerfrei gestellt, soweit sie einen gesetzlichen Grundschutz nicht übersteigen.

Das entspricht im Bereich der privaten Krankenversicherung (PKV) dem Basistarif. Die Beiträge zur privaten Krankenversicherung werden also abzüglich der Prämien für den Schutz einer Chefarztbehandlung oder eines Einbettzimmers steuerlich anerkannt.

Entsprechend aufgeschlüsselte Bescheinigungen, die abhängig Beschäftigte beim Arbeitgeber einzureichen haben, stellen die privaten Krankenversicherer aus. Auch die Beitragsrückgewähr der privaten Krankenversicherer, wenn der Versicherungsschutz nicht in Anspruch genommen wird, ist abzuziehen.

Basistarif

Seit der letzten Gesundheitsreform müssen alle privaten Krankenversicherer einen sogenannten Basistarif anbieten. Der Leistungsumfang des Basistarifs ist in Art, Umfang und Höhe dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nachempfunden.

Auch dürfen keine Zuschläge wegen eines erhöhten Gesundheitsrisikos erhoben werden. Die Beiträge sind auf den jeweiligen Höchstbetrag der GKV begrenzt.

Haftpflicht- oder Unfallversicherungen

Die Prämien zur Unfall-, Arbeitslosen-, Haftpflicht-, Risiko- sowie alten Renten- und Kapitallebens-Versicherungen sind ebenfalls absetzbar.

Allerdings nur wenn die Sonderausgaben-Höchstbeiträge nicht bereits durch die absetzbaren Krankenversicherungs-Beiträge ausgeschöpft sind. Als Sonderausgaben-Höchstbeträge werden dieses Jahr maximal 1.900 Euro (bisher 1.500 Euro für Arbeitnehmer beziehungsweise 2.800 Euro (bisher 2.400 Euro) für Selbständige gefördert. (verpd)

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