• 13.05.2010 – Glatze statt Blondschopf

    SICHERHEIT – SCHADENERSATZ Kunstfehler von Friseuren enden bisweilen vor Gericht. Über die Höhe eines möglichen Schmerzensgeldes bestehen jedoch unterschiedliche Auffassung ...

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SCHADENERSATZ

Glatze statt Blondschopf

 

Kunstfehler von Friseuren enden bisweilen vor Gericht. Über die Höhe eines möglichen Schmerzensgeldes bestehen jedoch unterschiedliche Auffassungen, wie ein aktuelles Urteil belegt.

Kann ein Friseur nicht nachweisen, eine Kundin im Detail über mögliche negative Auswirkungen einer Haarfärbung aufgeklärt zu haben, so ist er zur Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld verpflichtet, wenn die Haare der Kundin nach einer Blondierung oder Färbung einen Schaden erleiden.

Die Höhe des Schmerzensgeld-Anspruchs orientiert sich in solchen Fällen ausschließlich an Art und Umfang möglicher körperlicher und seelischer Schäden, nicht jedoch an der Verletzung des eigenen Schönheitsideals, so das Landgericht Mönchengladbach (Az.: 5 S 59/09).

Friseur haftet für abgebrochene Haare

Dem Urteil lag die Klage einer Frau zugrunde, die sich von einer Angestellten eines Friseursalons die Haare hatte blondieren lassen. Vor dem Blondiervorgang hatte die Angestellte die Klägerin zwar darauf hingewiesen, dass die Haare danach einer besonderen Pflege bedürfen. Darüber, dass sie in einem besonders ungünstigen Fall jedoch möglicherweise über der Kopfhaut abbrechen könnten, wurde die Klägerin nicht aufgeklärt.

Genau dieser Fall trat jedoch ein. Die Klägerin büßte durch die Blondierung ihre Langhaarfrisur ein. Anschließend dauerte es ein Jahr, bis die vorherige Haarlänge auch nur ansatzweise wieder erreicht wurde.

Weil sich die Kundin und der Inhaber des Friseursalons nicht auf einen möglichen Ausgleich des ihr entstandenen Schadens einigen konnten, landete die Sache vor Gericht. Dort wurde der Klägerin in der ersten Instanz ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 Euro zugesprochen. Der Inhaber des Frisiersalons wurde außerdem dazu verurteilt, der Klägerin die Ausgaben für eine von ihr beauftragte Sachverständige zu ersetzen und ihr die Kosten für die misslungene Blondierung zu erstatten.

Fehlende Einverständniserklärung

Doch damit war der Friseur nicht einverstanden. Die Angelegenheit wurde daraufhin vor dem Mönchengladbacher Landgericht verhandelt. Auch nach Überzeugung dieses Gerichts hat die Klägerin nicht rechtswirksam in die Vornahme der Blondierung eingewilligt. Denn die Einwilligung in eine Haarbehandlung ist nur dann wirksam, wenn der Kunde die Bedeutung und die Tragweite des Eingriffs erkannt hat.

Das setzt aber voraus, dass der Friseur den Kunden über bestehende Risiken aufklärt, wofür er aufgrund des besonderen Risikos einer Haarfärbung die Beweislast trägt. Diesen Beweis ist der Beklagte jedoch schuldig geblieben.

Kein Schmerzensgeld für verletztes Schönheitsideal

Das aber hat zur Folge, dass die Einwilligung in die Blondierung mangels ordnungsgemäßer Aufklärung unwirksam ist. Der Klägerin steht folglich grundsätzlich ein Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld zu.

Das von der Vorinstanz zugesprochene Schmerzensgeld hielt das Gericht jedoch für zu hoch. Denn die Haare der Klägerin sind wieder nachgewachsen. Außerdem hat sie keine körperlichen Schmerzen erlitten. Ihre Beeinträchtigungen waren vielmehr rein optischer Natur.

Nach Überzeugung des Gerichts richtet sich die Höhe des Schmerzensgeldes daher ausschließlich nach dem möglichen seelischen Schaden, den die Klägerin durch den Vorfall erlitten hat. Dass durch die Folgen der missglückten Blondierung auch ihr Schönheitsideal in Form einer nicht mehr vorhandenen langen Haarpracht verletzt wurde und sie sich daher nach eigenem Bekunden ein Jahr lang gescheut hat, sich in der Öffentlichkeit zu zeigen, spielt hingegen keine Rolle.

Die Richter hielten daher die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 300 Euro für angemessen. Eine Revision gegen ihre Entscheidung ließen sie nicht zu.

(verpd) (ApoSecur)

 

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