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ARZNEIMITTELPACKUNGEN
Berlin - Zum Zuge der Neugestaltung des Arzneimittelbereichs will das Bundesgesundheitsministerium (BMG) auch die Packungsgrößenverordnung (PackungsV) novellieren. Die Normgrößen sollen sich demnach künftig nicht mehr an einer festen Stückzahl, sondern an der Therapiedauer orientieren. „Das Packungsgrößenkennzeichen wird bestimmt nach Anzahl der einzelnen Anwendungseinheiten, die in der Packung enthalten sind", heißt es im „Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes in der gesetzlichen Krankenversicherung". Die bisherigen Anlagen der PackungsV sollen entfallen.
Behandlungsdauer statt Stückzahl: Das BMG will die Packungsgrößen novellieren. Foto: Elke Hinkelbein
N1-Packungen zur Akutbehandlung oder Therapieeinstellung sollen für eine
Behandlungsdauer von zehn Tagen reichen. Für Dauertherapien, die einer
besonderen ärztlichen Begleitung bedürfen, ist die mittlere
Packungsgröße N2 vorgesehen. Sie soll Anwendungseinheiten für 30 Tage
enthalten. Für die Dauertherapie ist die N3 mit einer Dosierung für 100
Tage geplant. Abweichungen von 20 Prozent (N1), 10 Prozent (N2)
beziehungsweise 5 Prozent (N3) sollen erlaubt sein.
Das Deutsche Institut für medizinische Dokumentation und Information
(DIMDI) soll künftig eine Verwaltungsvorschrift erlassen, in der die
Zuordnung von Packungen zu der jeweiligen Therapiedauer und zur
Normgröße festgelegt wird.
Das BMG sieht in der Novellierung gleich mehrere Vorteile: „Eine
systematische 'N'-Kennzeichnung erleichtert dem Vertragsarzt die
Arzneimittelauswahl, verbessert die Markttransparenz und vereinfacht
Preisvergleiche - auch in der jeweiligen Praxissoftware", heißt es in
der Begründung zum Gesetzesvorschlag. Zudem soll der Austausch von
Arzneimitteln mit gleichem Packungsgrößenkennzeichen erleichtert werden.
Mit der Änderung reagiert das BMG offenbar auch auf die
Vermarktungsstrategien einiger Hersteller: „Die bisherige Einteilung
nach Messzahlen kann bei Änderungen der Stückzahl dazu führen, dass die
Stückzahl und die Dauer der typischen Behandlungszyklen nicht mehr
übereinstimmen", so das BMG. Dies habe zur Folge, dass während eines
Behandlungszyklus entweder eine neue Arzneimittelverordnung erforderlich
werde oder die verordnete Stückzahl den therapeutischen Bedarf
erheblich übersteige. „Um dies zu vermeiden, werden die
Packungsgrößenkennzeichen künftig nach systematischen und einheitlichen
Kriterien auf der Basis der Zahl der einzelnen Anwendungseinheiten
bestimmt."
Für die Apotheken bedeuten die geplanten Neuregelungen, dass Patienten
im Zweifelsfall nun größere Packungen erhalten und damit weniger Rezepte
einlösen. Bei dem Antidiabetikum Glibenclamid würde sich zum Beispiel
eine N3-Packung mit 300 Tabletten ergeben. Die aktuell größte Packung
enthält 180 Stück. Wie viele Arzneimittel tatsächlich davon betroffen
wären, ist bislang allerdings unklar.
Désirée Kietzmann, Montag, 31. Mai 2010, 12:35 Uhr
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