Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
KRANKENVERSICHERUNG
Über die Zulässigkeit einer Behandlung mit nicht schulmedizinischen Methoden im Rahmen der Krankheitskosten-Zusatzversicherung musste ein Gericht entscheiden. Es zeigte sowohl dem Versicherer als auch dem Arzt die Grenzen auf.
Im Rahmen einer Krankheitskosten-Zusatzversicherung erstreckt sich die Behandlung mit nicht schulmedizinischen Methoden nicht nur auf lebensbedrohliche Krankheiten, die nicht anders behandelt werden können. Allerdings darf der Arzt nicht wahllos mehrere Therapien gleichzeitig anwenden und dabei mehrfach abrechnen. Dies hat das Oberlandesgericht Stuttgart in einem vor Kurzem veröffentlichen Urteil entschieden (Az.: 7 U 60/09).
In dem Fall, über den das Gericht zu entscheiden hatte, litt der Kläger unter der sogenannten „Schaufenster-Krankheit", einer degenerativen Wirbelsäulenveränderung, die es ihm unmöglich machte, mehr als immer nur ein kurzes Stück zu gehen.
Dies kann grundsätzlich mit einer Operation behandelt werden, allerdings wird das in der Regel nur bei einer höhergradigen Schädigung gemacht. In dem Stadium, in dem sich der Kläger befand, werden in der Regel Gymnastik-Übungen mit psychologischer Begleitung verordnet, wobei sich ein Erfolg allerdings erst nach langem, intensivem Training einstellt.
Da beim Kläger weder physikalische Therapien noch krankengymnastische Behandlungen oder eine medikamentöse Therapie zum Erfolg geführt hatten, riet ihm sein Arzt zu einer mehrtägigen stationären Schmerzbehandlung, bei der mehrere nicht-schulmedizinische Methoden miteinander kombiniert wurden.
Der Versicherer, bei dem er eine private
Krankheitskostenzusatz-Versicherung abgeschlossen hatte, sagte ihm zu,
die tariflichen Leistungen für die medizinisch notwendige Heilbehandlung
im Rahmen des stationären Aufenthalts zu übernehmen. Nach Abschluss der
Behandlung stritten sich die Parteien darüber, ob die durchgeführten
Behandlungen tatsächlich notwendig waren.
Während der Versicherer die Ansicht vertrat, alle Methoden seien nicht ausreichend durch Langzeitstudien belegt, wies der Arzt des Klägers darauf hin, dass insbesondere die angewendete Kathedermethode täglich in zahlreichen Kliniken durchgeführt werde.
Das Gericht schloss sich in diesem Punkt der Meinung des Arztes an und hob hervor, dass alternative Methoden denen der Schulmedizin gleichzusetzen seien, insbesondere dann, wenn es für das Krankheitsstadium keine andere kurzfristig wirksame Behandlungsmöglichkeit gebe.
Dies bedeute aber nicht, dass sie über eine
Erfolgsdokumentation verfügen müssen, die der Schulmedizin vergleichbar
ist. Denn typischerweise verfügten die verschiedenen Richtungen der
alternativen Medizin wegen ihrer geringeren Verbreitung nicht darüber.
Allerdings gab das Gericht auch dem Versicherer Recht und befand, dass es angemessen gewesen wäre, zunächst nur eine Therapieform auszuprobieren und deren Wirksamkeit abzuwarten und nicht gleich drei wie im vorliegenden Fall.
Für die beiden weniger verbreiteten Therapien sahen
die Richter keine Erstattungspflicht des Versicherers. Sie bemängelten
zudem, dass der Arzt überhöht abgerechnet hatte. So hatte er jeden
einzelnen Handgriff, wie das Weiterschieben einer Sonde um einen
Zentimeter, als Extra-Aufwand mit einer eigenen GOÄ-Kennziffer gewertet
und dabei die Leistung eines mehrköpfigen Ärzteteams zugrunde gelegt.
In diesen Punkten wurde die Klage abgewiesen und der Arzt musste 82 Prozent der Kosten tragen. Da der Patient an dem Berufungsverfahren durch einen Prozessbevollmächtigten teilnahm und Fragen stellen ließ, muss er von den übrigen Kosten des Rechtsstreits 82 Prozent übernehmen, obwohl eigentlich der Arzt die Berufung eingelegt hatte. Das Urteil kann hier im Volltext nachgelesen werden.
(verpd) (ApoSecur)
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