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hier ist der vollständige Text für Sie:
BETÄUBUNGSMITTEL
Berlin - Hospize und Einrichtungen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) sollen künftig Betäubungsmittel (BTM) für Notfälle vorrätig halten dürfen. Dadurch soll die Versorgung von schwerstkranken Menschen in der letzten Lebensphase verbessert werden; BTM sollen etwa im Akutfall, zum Beispiel bei Durchbruchschmerzen, schneller verfügbar sein. Auch das Dispensierrecht steht in diesem Zusammenhang wieder zur Diskussion.
Notfall oder Überbrückung: Palliativmediziner wollen ihren Patienten Betäubungsmittel überlassen. Foto: APOTHEKE ADHOC
Aktuell dürfen Palliativärzte nur patientenbezogen verordnen. Das Rezept
muss bei einer Apotheke eingelöst werden, erst im Anschluss darf das
Medikament dem Patienten gegeben werden. Die Palliativmediziner hatten
beklagt, dass die Wege in Notfällen zu lang sind, um dem Patienten
schnell zu helfen.
Auf diese Kritik hat das Bundesgesundheitsministerium (BMG) mit der
angekündigten Novelle der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung
(BTMVV) reagiert: Aus den darin vorgesehen Notfalldepots sollen die
Mediziner BTM zur unmittelbaren Anwendung am Patienten entnehmen dürfen.
Einrichtungen, die einen Notfallvorrat anlegen wollen, müssen laut
Entwurf einen Arzt damit beauftragen, die benötigten BTM zu
verschreiben. Dies soll wie beim Stationsbedarf im Krankenhaus mit einem
BTM-Anforderungsschein erfolgen.
Die Belieferung durch die Apotheke muss schriftlich vereinbart werden.
Die Apotheke verpflichtet sich, den Notfallvorrat mindestens
halbjährlich zu überprüfen. Die Auf- und Entnahme von BTM muss in der
Einrichtung lückenlos dokumentiert werden.
Zwar sehen Palliativmediziner die Notfalldepots als Schritt in die
richtige Richtung. Dennoch geht ihnen die Pläne nicht weit genug. „Es
fehlt nach wie vor die Möglichkeit, Betäubungsmittel zur Überbrückung
beim Patienten zu lassen", sagt Heiner Melching, Geschäftsführer der
Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin (DGP). Derzeit machten sich
Ärzte strafbar, wenn sie BTM beim Patienten ließen.
Insbesondere an Wochenenden und Feiertagen vergehe häufig viel Zeit,
bis die Regelversorgung durch die Apotheke wieder stattfinden könne.
„Wir hatten deshalb gehofft, dass, ähnlich wie bei der Entlassung aus
dem Krankenhaus, eine Möglichkeit gefunden wird, dem Patienten die
benötigte Menge auszuhändigen", so Melching.
Die Überlassung von Medikamenten durch Ärzte würde allerdings eine
Änderung des Dispensierrechts voraussetzen, denn nach dem deutschen
Arzneimittelrecht ist Medizinern die Abgabe von Arzneimitteln nicht
gestattet. Das BMG will dem Vernehmen nach allerdings an der
grundsätzlichen Trennung zwischen Verschreibung und Abgabe festhalten.
Auch die Apotheker wollen die Aufgabenteilung aufrecht erhalten. Aus
ihrer Sicht besteht grundsätzlich die Gefahr, dass Hersteller mehr
Einflussmöglichkeit erhalten, wenn Verordnung und Abgabe in einer Hand
wären. Gleichwohl sehen sich die Apotheker bei der Versorgung
schwerstkranker Menschen in der Verantwortung: „Wir sind bereit, die
Versorgung mit den benötigten Arzneimittel auch rund um die Uhr sicher
zu stellen. Wir haben hierzu bereits konkrete Vorschläge unterbreitet,
die den heutigen Versorgungsstatus definitiv verbessern", sagt ein
ABDA-Sprecher.
Im BMG hat es bereits eine Anhörung der betroffenen Verbände zur Novelle
gegeben. Die Verordnung muss noch den Bundesrat passieren. Das
Ministerium rechnet damit, dass die Änderungen Mitte des Jahres in Kraft
treten werden.
Désirée Kietzmann, Mittwoch, 26. Januar 2011, 08:44 Uhr
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