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ALTERSVORSORGE
Berlin - Leistungen aus
einer betrieblichen Altersvorsorge, die nach dem Ausscheiden des
Arbeitnehmers privat fortgeführt wurden, sind nicht beitragspflichtig.
Dies entschied das Bundesverfassungsgericht in einem am Freitag
veröffentlichten Beschluss. Zwei Pensionäre hatten geklagt, weil sie
auf die Erträge ihrer nach einem Arbeitsplatzwechsel privat
übernommenen Altersvorsorge Kassenbeiträge zahlen mussten.
Im ersten Fall hatte der Pensionär die Zahlung der Versicherungsprämien
privat übernommen und war damit selbst Versicherungsnehmer geworden. Im
zweiten Fall blieb der ehemalige Arbeitgeber offizieller
Versicherungsnehmer, die Prämien wurden aber auch privat vom Kläger
übernommen.
Nach der Auszahlung der einmaligen Kapitalleistung aus der
Lebensversicherung an die Kläger setzte die Krankenkasse in beiden
Fällen hierauf monatliche Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
fest, wobei auch der durch eigene Prämienzahlung erwirtschaftete Anteil
einbezogen wurde. Die gegen die Beitragserhebung gerichteten Klagen der
Beschwerdeführer blieben vor den Sozialgerichten ohne Erfolg.
Die Karlsruher Richter widersprachen nun den Entscheidungen der
Vorinstanzen. Wenn der Arbeitnehmer nach Ausscheiden aus dem Betrieb
die vom Arbeitgeber betrieblich begonnene Altersvorsorge übernimmt und
privater Versicherungsnehmer wird, fällt seine Vorsorge in den Bereich
der privaten Altersvorsorge.
Da die private Altersvorsorge nicht beitragspflichtig ist, dürfen keine
Krankenkassenbeiträge erhoben werden. Laut Gericht verstießen die von
den Sozialgerichten getroffenen Entscheidungen gegen den allgemeinen
Gleichheitssatz.
Wenn der Arbeitnehmer nach seinem Ausscheiden die Prämien selber
entrichtet, sein ehemaliger Arbeitgeber aber trotzdem offizieller
Versicherungsnehmer bleibt, sind die Erträge aber weiterhin
beitragspflichtig, da sie unter das Betriebsrentenrecht fallen. Die
Klage des zweiten Pensionärs blieb damit also erfolglos.
APOTHEKE ADHOC, Freitag, 15. Oktober 2010, 14:32 Uhr
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