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hier ist der vollständige Text für Sie:
HILFSMITTELVERSORGUNG
Berlin - Das Verfahren, mit dem sich Apotheken und andere Leistungserbringer ab Januar für die Belieferung von Hilfmitteln an Kassenpatienten präqualifizieren können, nimmt konkrete Züge an: Der GKV-Spitzenverband hat die Krankenkassen informiert, wer welche Produkte abgeben darf und welche Anforderungen dazu notwendig sind.
Neue Auflagen für Apotheken: Wer Toilettenhilfen abgeben will, muss
Offizin, Rezeptur und Labor um eine Werkstatt erweitern. Foto: Meyra
Ortopedia
Von den Apotheken können die Kassen künftig bei insgesamt 34
verschiedenen Gruppen aus dem Hilfmittelverzeichnis Eignungsprüfungen
verlangen. Die Kategorien reichen von Blutdruck- und
Blutzuckermessgeräten über Bandagen und Kompressionsstrümpfen bis hin zu
Hilfmitteln zur Wunddrainage und Oklusionspflastern. Auch
Badewannensitze, Gehgestelle oder Krankenpflegeartikel gehören laut
Kriterienkatalog zu den Versorgungsbereichen der Apotheken.
Je nachdem, für welche Hilfsmittel ein Antrag gestellt wird, müssen
verschiedene Nachweise erbracht werden. Gewerbeanmeldung und
Betriebshaftpflichtversicherung gehören zum Standardprogramm. Außerdem
müssen die Apotheker erklären, dass gegen sie kein Insolvenzverfahren
läuft, sie alle Steuern und Sozialversicherungsbeiträge gezahlt haben
und das Datenschutzgesetz einhalten.
Die Apotheken müssen sich zudem für die Sicherstellung der zeitnahen
Verfügbarkeit der Produkte verpflichten; für viele Hilfsmittel müssen
auch Instandhaltungs- und Reparaturmaßnahmen gewährleistet werden. Bei
Absaugkathetern, Wunddrainagemitteln oder Pumpensystemen gehen die
Anforderungen noch weiter: Hier soll ein 24-stündiger
medizinisch-technischer Notdienst angeboten werden - sowohl mit
telefonischer als auch persönlicher Erreichbarkeit.
Unter den räumlichen Vorgaben findet sich in vielen Fällen ein
separater Beratungsraum mit Sitzgelegenheit; für die Abgabe von
Bandagen, Kompressionsstrümpfen, Beinlagerungshilfen oder Sitzringen ist
sogar eine Liege vorgeschrieben. Auf einige Apotheken könnten bauliche
Maßnahmen zukommen: So wird zum Teil nicht nur ein behindertengerechter
Zugang verlangt, sondern auch eine Behindertentoilette.
Der Kriterienkatalog fordert zudem Vorführ- oder Testmuster der
Hilfsmittel. Für wieder einsetzbare Produkte wie Milchpumpen oder
Inhalationsgeräte soll es Reinigungs- und Desinfektionsmöglichkeiten
geben. Wer Dusch- oder Toilettenrollstühle beziehungsweise
Toilettenhilfen abgeben will, muss Offizin, Rezeptur und Labor um eine
Werkstatt erweitern: Im Katalog gefordert sind neben einer Werkbank mit
Ausrüstung auch Schleif- und Bohrmaschine.
Für die Vielzahl der Kriterien reichen schriftliche Erklärungen aus. Die
räumlichen Voraussetzungen müssen allerdings anhand des Mietvertrags
sowie Grundriss- oder Raumskizzen und Fotos nachgewiesen werden. Im
Gegensatz zu Anbietern von Schuhen, Seh- oder Hörhilfen müssen Apotheken
allerdings keine Betriebsbegehung nachweisen, können diese aber
anstelle der schriftlichen Erklärung auf eigene Kosten durchführen
lassen.
Gesetzlich vorgeschrieben wird den Apotheken die Eignungsprüfung nicht.
Wer noch nach alten Verträgen beliefert, muss - solange die Bedingungen
gelten - auch keine Änderungen befürchten. Wird die Präqualifizierung
aber bei Ausschreibungen oder in neuen Verträgen gefordert, ist die
Zertifizierung Pflicht.
Yvette Meißner, Freitag, 12. November 2010, 12:00 Uhr
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