Für Sie gelesen
Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
GERICHTSURTEIL
Einen aktuell veröffentlichten Beschluss des Landesarbeitsgerichtes (LAG) Köln (3 TaBV 15/10) kann man als durchaus interessant und instruktiv bezeichnen. Nach Auffassung der Kölner Richter kann ein Unternehmen seinen Arbeitnehmern sehr weitgehende Regeln hinsichtlich der Kleiderordnung und „Körperpflege" machen. Im konkreten Fall konnte ein Sicherheitsunternehmen am Köln/Bonner Flughafen seinen Mitarbeiterinnen nach Auffassung des LAG Köln vorschreiben, dass die Fingernägel wegen einer Verletzungsgefahr für die kontrollierten Flugpassagiere kurz zu tragen sind (maximale Länge von 0,5 cm über der Fingerkuppe).
Damit aber nicht genug. Für zulässig erachtet wurden auch u.a. folgende „Spielregeln" des Unternehmens:
- Unterwäsche muss regelmäßig weiß oder hautfarben sein, um ordentliches Erscheinungsbild zu gewährleiten
- keine gemusterte oder beschriftete Unterwäsche, andersfarbige Unterwäsche nur, wenn diese nicht „durchscheint"
Vom LAG Köln wurden aber auch einige Regeln des Unternehmens nicht für zulässig erachtet (Regelung, dass Fingernägel nur einfarbig lackiert werden dürfen; Vorschrift, dass Männer nur natürlich wirkende Haarfärbungen verwenden dürfen)
Entscheidung mit Relevanz für Arzt- und Zahnarztpraxen?
Ganz unabhängig davon, dass das Kölner Unternehmen Pionierarbeit für eine gepflegte und moralisch einwandfreie Fluggastkontrolle geleistet hat, hat die Entscheidung einen durchaus seriösen Hintergrund. Je nach Betriebsstruktur ist es durchaus angemessen, dass Arbeitgeber derartige Vorschriften - insbesondere unter Sicherheitsaspekten - machen. Dies gilt z.B. für Arzt- und Zahnarztpraxen, bei denen es beim Kontakt mit dem Patienten durchaus Verletzungsrisiken geben kann (Beschädigung eines Handschuhs durch zu lange Fingernägel, Gefahrenpotential durch offene Haare, etc.).
Durchsetzung in der Praxis
Dem ärztlichen und zahnärztlichen Arbeitgeber ist zu empfehlen, zum Schutz seiner Patienten aber auch seines Personals erforderliche Kleider- und Hygienevorschriften mittels seines „Direktionsrechts" durchzusetzen. Dieses erlaubt ihm eine Leistungspflicht des Arbeitnehmers einseitig zu bestimmen. Voraussetzung ist, dass es sich um eine konkrete Arbeitsanweisung handelt, die gegenüber den Praxismitarbeitern erklärt wird. Bei der Ausübung des Direktionsrechtes sind grundsätzlich die Interessen der betroffenen Arbeitnehmer zu berücksichtigen und eine entsprechende Abwägung zwischen Einführung der Leistungsbestimmung und deren Unterlassen vorzunehmen. Wie das Kölner Urteil zeigt, ist nicht jede Vorschrift mit dem Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers vereinbar.
RA Michael Lennartz
Kazemi
& Lennartz Rechtsanwälte, Bonn
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