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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
BUNDESGERICHTSHOF
Berlin - Apotheken verstoßen aus Sicht des Bundesgerichtshofs (BGH) grundsätzlich gegen arzneimittelrechtliche Vorgaben, wenn sie Rabatte beim Verkauf verschreibungspflichtiger Arzneimittel gewähren. Laut der jetzt vorliegenden Begründung des Gerichts fallen Gutscheine von geringem Wert aber unter die Bagatellgrenze. Die Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) wird dann von dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) in Verbindung mit dem Heilmittelwerbegesetz (HWG) ausgestochen.
Keine Beeinflussung: Kleine Rx-Boni sind aus Sicht des Bundesgerichtshofs zulässig. Foto: Elke Hinkelbein
Laut BGH sollen die Preisbestimmungen unter anderem den Wettbewerb
unter den Apotheken regeln. Bonus-Taler von geringem Wert seien aber
nicht geeignet, diesen zum Nachteil sonstiger Marktteilnehmer zu
beeinträchtigen. Ein Gegenwert von 40 oder 50 Cent wurde vom BGH als
geringwertige Kleinigkeit im Sinne des HWG angesehen. Damit erlaubten
die Richter die Gewährung von Bonustalern von geringem Gegenwert,
obwohl sie nach den Preisvorschriften des Arzneimittelgesetzes
unzulässig sind.
Ein Verstoß gegen die Preisbindung liegt den Richtern zufolge auch dann
vor, wenn die Apotheke zwar den richtigen Preis berechnet, dem Kunden
aber sonstige Vorteile verschafft. Insbesondere ein über einen
bestimmten Geldbetrag lautender Gutschein stelle einen solchen Vorteil
dar, so die Richter.
Einem Apotheker wurde es deshalb verboten, bei der Rezepteinlösung
Gutscheine im Wert von 5 Euro zu gewähren. Zuzahlungsbefreite
Kassenpatienten sowie Privatversicherte könnten hierbei direkt Geld
„verdienen", weil sie zumindest einen Teil der Zuzahlung sparen könnte,
so der BGH.
In welcher Höhe Apotheken künftig genau Rabatte gewähren dürfen, steht
nach der Entscheidung des BGH noch nicht fest. Die Richter haben nur in
den vorgelegten Fällen entschieden. Die Rechtmäßigkeit von Boni von
mehr als einem Euro muss jetzt in neuen Verfahren geklärt werden.
Ebenfalls noch offen ist die Frage, ob sich ausländische
Versandapotheken an die deutsche AMPreisV halten müssen. Der BGH hat
diese Frage bejaht, musste die Sache aber dem Gemeinsamen Senat der
obersten Gerichtshöfe vorlegen, weil das Bundessozialgericht bei einer
älteren Entscheidung anderer Ansicht war.
Alexander Müller, Montag, 11. Oktober 2010, 14:46 Uhr
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