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AMNOG
Berlin - Die Apotheken sollen nach dem Willen der Koalitionsfraktionen doch nicht für den Einzug des Herstellerrabatts für Privatversicherte verantwortlich sein. Dies geht aus einem Änderungsantrag zum Arzneimittelmarkt-Neurordnungsgesetz (AMNOG) hervor. Stattdessen soll beim PKV-Verband eine zentrale Stelle geschaffen werden, die sich um das Inkasso kümmert. Im Umkehrschluss bekommen auch nicht die Versicherten, sondern die Versicherungen den Abschlag gut geschrieben.
Abschlag ohne Apotheke: Die Apotheken sollen das Inkasso beim PKV-Herstellerrabatt doch nicht übernehmen. Foto: Elke Hinkelbein
Nach einem Vorschlag von PKV und ABDA sollten ursprünglich die
Apotheken den Einzug übernehmen und dafür eine spezielle Vergütung
erhalten. Der Rabatt, der in der Apotheken-Software hinterlegt werden
sollte, hätte dem Versicherten bis zum Ausgleich durch den Hersteller
gestundet werden sollen.
Doch offenbar sahen die Politiker praktische Umsetzungsprobleme, die
angesichts des nur befristet erhöhten Herstellerrabatts jetzt zum
k.o.-Kriterium wurden. Um eine Abwicklung über die Rechenzentren zu
ermöglichen, hätten die Ärzte für ihre Verordnungen maschinenlesbare
Verordnungsblätter nutzen müssen. Problematisch wären auch Fragen des
Datenschutzes geworden, die wegen des Verbleibs der Rezepte in der
Apotheke beziehungsweise beim Rechenzentrum vom Sozial- auf das
Privatrecht hätten übertragen werden müssen.
Insofern sei der Vorschlag nicht mit besonders großem Engagement
verfolgt worden, heißt es aus Koalitionskreisen. Nach dem
Änderungsantrag müssen die Apotheken künftig neben dem Abgabepreis die
Pharmazentralnummer, das Abgabedatum und ihr Kennzeichen
maschinenlesbar auf das Rezept übertragen. Um den Einzug des
Herstellerrabatts kümmert sich dann das PKV-Büro.
Über die Einzelheiten zum Abrechnungsverfahren sollen sich laut Antrag
PKV und Herstellerverbände einigen. Die Abschläge sind innerhalb von
zehn Tagen zu überweisen - und zwar an den Versicherungskonzern, nicht
an den Versicherten.
Entscheidet sich der Patient, die Kosten - etwa wegen eines
Selbstbehalts oder der Aussicht auf Beitragsrückerstattung - selbst zu
tragen, muss der Hersteller keinen Abschlag überweisen. „Damit wird das
Prinzip der Kostenerstattung im Bereich der PKV und der Beihilfe
berücksichtigt und dem Zweck der Entlastung der PKV Rechnung getragen",
heißt es in der Begründung zum Änderungsantrag.
APOTHEKE ADHOC, Dienstag, 21. September 2010, 16:29 Uhr
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