Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Ob ein Hilfsbedürftiger seine Lebensversicherung kündigen muss, um mit dem Rückkaufswert seine Betreuung zu finanzieren, wurde vor Kurzem gerichtlich entschieden.
Ein Hilfsbedürftiger mit Betreuungsbedarf kann dazu verpflichtet sein, seine Lebensversicherung zu kündigen, um mit dem Rückkaufswert zumindest einen Teil der Betreuungskosten zu finanzieren. Das hat das Landgericht Koblenz kürzlich entschieden (Az.: 2 T 570/09). Doch das gilt nicht für alle Formen der Altersvorsorge.
Geklagt hatte ein unter Betreuung stehender Mann, der vom Sozialamt dazu aufgefordert worden war, seinen Lebensversicherungs-Vertrag zu kündigen. Das Amt hatte es auf den Rückkaufswert des Vertrages abgesehen. Denn damit sollte der Kläger die bis dahin angefallenen Betreuungskosten in Höhe von 5.000 Euro zurückzahlen.
Doch sowohl das Amts- als auch das Koblenzer Landgericht wiesen die Klage des Hilfsbedürftigen als unbegründet zurück.
Übersteigt der Rückkaufswert einer Lebensversicherung das sogenannte Schonvermögen, dessen Freigrenze bei Empfängern von Sozialhilfe je nach Art der Hilfe 1.600 Euro beziehungsweise 2.600 Euro beträgt, so handelt es sich nach Ansicht des Gerichts um einzusetzendes Vermögen im Sinne des Betreuungsrechts.
Ein Lebensversicherungs-Vertrag ist nur dann vor behördlichem Zugriff geschützt, wenn es sich um eine staatlich geförderte Police (Riester-Rente) handelt. Die Kündigung einer Lebensversicherung kann ferner dann nicht verlangt werden, wenn das angesparte Vermögen des Vertrages unverzichtbar für eine angemessene Altersversorgung des Versicherten ist.
Nach den Feststellungen des Gerichts verfügt der Kläger jedoch über einen Anspruch auf eine monatliche Altersrente in Höhe von knapp 800 Euro. Da diese Rente oberhalb des Sozialhilferegelsatzes liegt, ist der Kläger nach Ansicht der Richter nicht auf seinen Lebensversicherungs-Vertrag angewiesen.
Solange er sich nicht dazu bereit erklärt, seinen Versicherungsvertrag aufzulösen, hat der Kläger folglich keinen Anspruch darauf, auf Kosten der Staatskasse betreut zu werden. (verpd) (ApoSecur)
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