• 06.03.2010 – Ein Schaden - zwei Aussagen

    SICHERHEIT – SCHADENMELDUNG Unterschiedliche Angaben bei der Polizei und dem Versicherer können nach einem Diebstahl fatale Folgen haben. Ein Versicherungsnehmer, der ...

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SCHADENMELDUNG

Ein Schaden - zwei Aussagen

 

Unterschiedliche Angaben bei der Polizei und dem Versicherer können nach einem Diebstahl fatale Folgen haben.

Ein Versicherungsnehmer, der seinem Versicherer gegenüber ganz offenkundig vorsätzlich falsche Angaben zum Rahmengeschehen eines Fahrzeugdiebstahls macht, hat keinen Anspruch auf Versicherungsleistungen. Das hat das Landgericht Dortmund kürzlich entschieden (Az.: 2 S 41/08).

Ein Motorradbesitzer hatte für sein Bike eine Teilkasko-Versicherung abgeschlossen. Doch seiner vertraglichen Verpflichtung, im Versicherungsfall alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes dienlich sein kann und einen Schadenshergang vollständig und zutreffend zu schildern, kam er nur bedingt nach.

Nachdem ihm nämlich sein Motorrad gestohlen worden war, machte er sowohl zum vermutlichen Tatzeitpunkt als auch zum Ort des Geschehens seinem Versicherer gegenüber andere Angaben als bei der Polizei.

Falsche Angaben bei der Schadenmeldung

So hatte er dem Versicherer in der Schadenanzeige angegeben, das Motorrad am 9. November 2007 abgestellt zu haben. Bei der Polizei nannte er diesbezüglich jedoch den 8. November.

Wie sich herausstellte, hatte er auch die Frage „Was war der Zweck der Fahrt zum Abstellort?" seinem Versicherer gegenüber nachweislich falsch beantwortet. Der Versicherer versagte dem Mann daraufhin wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung den Versicherungsschutz.

Den Einwand des Versicherten, dass es sich bei den Falschangaben um ein großes Missverständnis gehandelt und er sich durch die Fragen im Schadenformular überfordert gefühlt habe, ließ der Versicherer nicht gelten.

Fehlende Plausibilität

Auch das von dem Kläger angerufene Dortmunder Landgericht fand dessen Einlassungen wenig überzeugend. Es wies die Klage als unbegründet zurück.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hielt es das Gericht für erwiesen, dass der Kläger - aus welchen Gründen auch immer - seinem Versicherer gegenüber vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat. Er war nämlich nicht dazu in der Lage, plausibel darzulegen, warum seine Angaben in der Schadenanzeige von den Schilderungen abwichen, die er gegenüber der Polizei gemacht hatte.

Erschwerte Aufklärung

Aus Sicht des Gerichts hat der Versicherer dem Kläger daher berechtigterweise die Gefolgschaft verweigert. Denn Falschangaben zum Zeitpunkt des Rahmengeschehens eines Versicherungsfalls sind generell dazu geeignet, die Interessen eines Versicherers ernsthaft zu gefährden.

Dadurch wird dem Versicherer nämlich die Möglichkeit genommen, gegebenenfalls eine Vortäuschung oder eine vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Versicherungsnehmer zu beweisen. Eine Revision gegen seine inzwischen rechtskräftige Entscheidung ließ das Gericht nicht zu. (verpd) (ApoSecur)

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