• 04.02.2010 - Wie gesetzlich Krankenversicherte der Beitragserhöhung entgehen

    GESUNDHEIT - GKV-ZUSATZBEITRAG Immer mehr gesetzliche Krankenkassen kündigen eine Beitragserhöhung an. Doch die Versicherten müssen sich nicht damit abfinden.

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GKV-ZUSATZBEITRAG

Wie gesetzlich Krankenversicherte der Beitragserhöhung entgehen

 

Immer mehr gesetzliche Krankenkassen kündigen eine Beitragserhöhung an. Doch die Versicherten müssen sich nicht damit abfinden.

Mehrere gesetzliche Krankenkassen (GKV) haben vor Kurzem eine Beitragserhöhungen angekündigt. Allerdings haben mittlerweile auch einige der insgesamt 169 Krankenkassen mitgeteilt, zumindest in 2010 die Beiträge konstant zu halten. Mit einem Wechsel der Krankenkasse kann daher zumindest in 2010 eine Beitragserhöhung umgangen werden.

Einige gesetzliche Krankenkassen wie die DAK, die AOK Schleswig-Holstein, die Deutsche BKK, die KKH Allianz, die BKK Gesundheit und die BKK Westfalen Lippe haben für 2010 Beitragserhöhungen angekündigt. Die meisten davon planen einen monatlichen Zusatzbeitrag von pauschal acht Euro.

Der GKV-Spitzenverband geht davon aus, dass im Laufe des Jahres noch mehr Krankenkassen die Beiträge erhöhen und davon Millionen Versicherte betroffen sind. Allerdings haben mittlerweile über 70 eine derartige Erhöhung für 2010 ausgeschlossen. Eine Auflistung, welche Krankenkassen erhöhen wollen oder nicht, gibt es unter www.krankenkassen.de.

Zusatzbeiträge der gesetzlichen Krankenversicherung

Seit der Einführung des Gesundheitsfonds zum 1. Januar 2009 können die gesetzlichen Krankenkassen Zusatzbeiträge von den Versicherten erheben. Alle eingezahlten Beiträge werden seitdem in einen gemeinsamen Topf gesammelt, dem Gesundheitsfonds.

Jede gesetzliche Krankenkasse erhält daraus eine Pauschale für jeden Versicherten sowie ergänzende Zuschläge nach Alter, Geschlecht und Krankheit. Werden dabei Überschüsse erzielt, kann die Krankenkasse eine Prämie an die Versicherten auszahlen. Falls das zugewiesene Geld jedoch nicht ausreicht, können sie auch Zusatzbeiträge von den Versicherten, nicht jedoch vom Arbeitgeber einfordern.

Möglich ist dabei ein pauschaler Zusatzbeitrag von acht Euro pro Monat ohne Einkommensprüfung. Möchte die Kasse einen höheren Zusatzbeitrag, kann sie nur mit einer Einkommensprüfung bis maximal ein Prozent des beitragspflichtigen Einkommens des Versicherten verlangen.

Da sich die Beiträge der GKV maximal aus der Höhe der Beitragsbemessungs-Grenze (3.750 Euro) berechnen, können die Kassen höchstens 37,50 Euro im Monat extra verlangen. Für Kinder und mitversicherte Partner darf kein Zusatzbeitrag erhoben werden.

Wahlfreiheit

Gesetzlich oder freiwillig Krankenversicherte können in der Regel wählen, bei welcher gesetzlichen Krankenkasse sie versichert beziehungsweise Mitglied sein möchten. Hat man sich für eine Krankenkasse entschieden, muss man mindestens 18 Monate bei dieser Kasse bleiben (Bindungsfrist).

Erst danach könnte der Versicherte mit Frist von zwei vollen Kalendermonaten zum Monatsende ohne Angaben von Gründen kündigen und zu einer anderen Krankenkasse wechseln. Beispiel: Eine Kündigung, die der Kasse am 21. Februar vorliegt, ist zum 30. April wirksam.

Sonderkündigungsrecht bei Beitragserhöhung

Verlangt die Krankenkasse einen Zusatzbetrag, gibt es außerdem ein Sonderkündigungsrecht. Jede Krankenkasse, die einen Zusatzbeitrag erhebt, muss dies einen Monat vorher ihren Versicherten mitteilen. Ab Zugang der Mitteilung kann die Mitgliedschaft bis zur erstmaligen Fälligkeit der Beitragserhebung oder Beitragserhöhung ebenfalls mit einer Frist von zwei vollen Kalendermonaten zum Monatsende gekündigt werden.

Bis zum Wirksamwerden einer vorgenommenen Kündigung muss der Versicherte innerhalb der Kündigungsfrist keinen Zusatzbeitrag zahlen. Dieses Sonderkündigungsrecht gilt jedoch nur bis zu dem Zeitpunkt, ab dem der Zusatzbeitrag fällig wird. Übrigens: Beim Sonderkündigungsrecht muss der Versicherte die 18-monatige Bindungsfrist nicht einhalten.

Grundsätzlich ist es aufgrund der Beweisbarkeit empfehlenswert, per Einschreiben zu kündigen. Die alte Krankenkasse ist verpflichtet, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Kündigung eine Kündigungsbestätigung auszustellen.

Die Kündigung wird zudem erst wirksam, wenn die neue Krankenkasse die Mitgliedschaft bestätigt. Versicherungspflichtige müssen diese Bestätigung innerhalb der Kündigungsfrist beim Arbeitgeber und freiwillig Versicherte bei der alten Krankenkasse vorlegen.

Achtung bei Wahltarifen der gesetzlichen Krankenkassen

Krankenkassen bieten häufig auch Wahltarife an, die beispielsweise einen Selbstbehalt an den Kosten und im Gegenzug eine Betragsreduzierung durch eine Geldprämie vorsehen. Für Versicherte, die einen Wahltarif gewählt haben, gelten besondere Regelungen.

Je nach Wahltarif beträgt die Bindefrist bis zu drei Jahren. Innerhalb der dreijährigen Bindungsfrist besteht kein Recht auf die beschriebene Sonderkündigung. (verpd)

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