Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
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Neue Verwaltungsvorschriften zur steuerlichen Behandlung haushaltsnaher Dienstleistungen wirken sich insbesondere günstig bei Pflege- und Betreuungsleistungen aus.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat in einem Schreiben an die obersten Finanzbehörden der Bundesländer Klarstellungen zu den neuen steuerlichen Regelungen des Gesetzes zur Förderung von Familien und haushaltsnahen Dienstleistungen (Familienleistungsgesetz - FamLeistG) getroffen.
Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die bestehende Steuervergünstigungen für pflegebedürftige Menschen und ihre Familien einfacher und unbürokratischer gestaltet werden.
Der Steuervorteil von 20 Prozent gilt für Gesamtkosten bis zu einer Höhe von 20.000 Euro, so dass maximal 4.000 Euro abgezogen werden können.
Die neuen Verwaltungsvorschriften stellen nach Angaben des BMG klar, dass durch die Pflegekassen ausgezahltes Pflegegeld nicht auf den Steuervorteil angerechnet wird, da es nicht zweckgebunden für bestimmte Aufwendungen ausgezahlt wird.
Dies gilt auch, wenn Angehörige für die Kosten aufkommen und das Pflegegeld an sie weitergeleitet wird. Damit können pflegebedürftige Menschen und ihre Familien, die sich für den Bezug von Pflegegeld entscheiden und gelegentlich zusätzlich einen professionellen Pflegedienst beauftragen, in vollem Umfang von der Steuervergünstigung profitieren.
Dies trage dem Teilkasko-Charakter der Pflegeversicherung Rechnung und sorge dafür, dass Kosten für Pflege- und Betreuungsleistungen, die nicht durch die Pflegeversicherung gedeckt würden, steuerlich abzugsfähig seien, erklärte das Ministerium.
Pflegebedürftige Menschen und ihre Familien werden durch die neuen Vorschriften auch von Nachweispflichten entlastet, wie das BMG weiter erklärte. Denn zur Inanspruchnahme des vollen Steuerabzugs müsse das Vorliegen einer Pflegestufe nicht mehr nachgewiesen werden.
Die Steuervergünstigung helfe somit Menschen, die für Pflege und Betreuung professionelle Dienstleister einschalteten, aber nicht einer Pflegestufe zugeordnet seien, weil etwa ihr Grundpflegebedarf unterhalb der Pflegestufe I liege, eine demenzielle Erkrankung aber eine zeitintensive Beaufsichtigung und Betreuung nötig mache.
Gestrichen wurde in den neuen Verwaltungsvorschriften der Hinweis, dass der Pflege-Pauschbetrag in Höhe von 924 Euro von pflegenden Angehörigen nicht in Anspruch genommen werden kann, wenn gleichzeitig eine Steuerermäßigung für Pflege- und Betreuungsleistungen beantragt wird. Die beiden Steuervorteile können demnach - bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen - auch nebeneinander greifen.
Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gemäß Paragraf 35a Absatz 2 Satz 1 EStG (Einkommensteuergesetz) gehören nach Angaben des BMF unter anderem Tätigkeiten, die nicht gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden oder für die ein selbstständiger Dienstleister in Anspruch genommen wird.
Personenbezogene Dienstleistungen (etwa Friseur- oder Kosmetikerleistungen) sind keine haushaltsnahen Dienstleistungen, selbst wenn sie im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Diese Leistungen können allerdings zu den Pflege- und Betreuungsleistungen gehören, wenn sie im Leistungskatalog der Pflegeversicherung aufgeführt sind. (verpd) (ApoSecur)
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