• 06.03.2010 – Entscheidung mit Durchblick

    GESUNDHEIT – EINKAUSHILFE Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat sich mit der Frage befasst, ob eine Krankenkasse dazu verpflichtet ist, einem stark Sehbehinderten ...

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EINKAUSHILFE

Entscheidung mit Durchblick

 

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat sich mit der Frage befasst, ob eine Krankenkasse dazu verpflichtet ist, einem stark Sehbehinderten eine elektronische Einkaufshilfe zu finanzieren.

Stark Sehbehinderte und Blinde haben einen Anspruch darauf, dass ihre gesetzliche Krankenkasse die Kosten für die Anschaffung einer elektronischen Einkaufshilfe (ein sogenannter Einkaufsfuchs) übernimmt. Das hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen mit einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung entschieden (Az.: L 4 KR 17/08).

Dem Urteil lag die Klage einer Frau gegen ihre gesetzliche Krankenkasse zugrunde. Die Frau war von Geburt an stark in ihrer Sehfähigkeit eingeschränkt. Die Krankenkasse hatte sie zwar mit einem Blindenstock sowie mit einem Blindenvorlesegerät versorgt.

Doch als ihr ihre Augenärztin eine elektronische Einkaufshilfe für rund 2.500 Euro verordnete, verweigerte ihr die Kasse die Kostenübernahme. Die elektronische Einkaufshilfe ist ein Gerät, dass an Hand der Strichcodes auf den Verpackungen den jeweiligen Artikel identifiziert und dem Benutzer per Sprache angibt.

Unangemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis?

Vor Gericht vertrat die Krankenkasse die Auffassung, dass der Einkaufsfuchs der Klägerin nur in besonderen Lebenssituationen helfe, ihre Sehschwäche auszugleichen. Der zu erwartende Nutzen stehe daher unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit in keinem angemessenen Verhältnis zu den Kosten des Geräts.

Bei der Einkaufshilfe handele es sich laut Krankenkasse im Übrigen um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens. Für solche Gegenstände bestehe aber ohnehin keine Erstattungsfähigkeit.

Kein klassischer Gebrauchsgegenstand

Doch dem wollte das Gericht nicht folgen. Es gab der Klage der Versicherten auf Erstattung der Anschaffungskosten in vollem Umfang statt.

Wichtig ist die Frage, ob ein Hilfsmittel als allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens anzusehen oder gemäß Paragraf 34 Absatz 4 SGB V (Sozialgesetzbuch V) von der Erstattungspflicht ausgeschlossen ist. Wenn dies nicht zu trifft, haben gesetzlich Krankenversicherte laut Paragraf 33 Absatz 1 Satz 1 SGB V unter anderem einen Anspruch auf die Versorgung mit Sehhilfen sowie mit anderen Hilfsmitteln, die erforderlich sind, um eine Behinderung auszugleichen, so das Gericht.

Die Richter waren im vorliegenden Fall der Meinung, dass es sich bei dem Einkaufsfuchs um keinen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens handelt. Denn schließlich können sich Personen, die nicht an einer Sehminderung leiden, die für einen Einkauf erforderlichen Informationen verschaffen, ohne auf eine elektronische Hilfe angewiesen zu sein.

Kein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot

Die Übernahme der Kosten für ein solches Gerät verstößt nach Ansicht des Gerichts auch nicht gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot. Denn nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist dieses Gebot unter anderem gewahrt, wenn eine Krankenkasse eine Anschaffung finanziert, welche die Wahrnehmung von Grundbedürfnissen ermöglicht.

„Diese Voraussetzung trifft auf den Einkaufsfuchs zu. Denn er ermöglicht es der Klägerin, im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung das Einkaufen beziehungsweise das Orientieren im eigenen Haushalt selbstständig auszuführen", so das Gericht in seiner Urteilsbegründung.

Eine Revision gegen die Entscheidung ließ das Gericht nicht zu. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig. Es steht auf den Internetseiten des Gerichts als PDF-Datei zum kostenlosen Download zur Verfügung. (verpd) (ApoSecur)

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