Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Berlin - In der Apotheke hergestellte Fertigspritzen mit Hyaluronsäure-Natrium gelten - sofern sie nicht als Individualrezeptur hergestellt werden - als Medizinprodukt und müssen dementsprechend mit einer CE-Kennzeichnung versehen werden. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Rechtsstreit zwischen einem Apotheker und der Wettbewerbszentrale.
Arzneimittel oder Medizinprodukt? Laut
Bundesgerichtshof müssen Hyaluronsäure-Natrium-Fertigspritzen für den
Praxisbedarf eine CE-Kennzeichnung vorweisen. Foto: APOTHEKE ADHOC
Der Apotheker hatte Hyaluronsäure-Spritzen zur intraartikulären
Anwendung bei Gelenkerkrankungen hergestellt und an Ärzte für deren
Praxisbedarf abgegeben. Die Wettbewerbszentrale war der Auffassung, es
handele sich dabei um kennzeichnungspflichtige Medizinprodukte, und
klagte.
Hyaluronsäure wirke aus Sicht von Fachkreisen auf rein physikalischem
Wege; daher erfülle das Präparat die Voraussetzung eines
Medizinproduktes, heißt es in der Urteilsbegründung. Ohne Kennzeichnung
sei das Inverkehrbringen grundsätzlich verbots- und wettbewerbswidrig.
Die Anbringung einer CE-Kennzeichnung sei nicht entbehrlich, wenn das
Produkt von einem Apotheker an einen Arzt für dessen Praxisbedarf
abgegeben werde, so der BGH. Werden die Spritzen allerdings als
Individualrezeptur und damit als Sonderanfertigung für einen namentlich
bekannten Patienten hergestellt, kann auf eine CE-Kennzeichnung
verzichtet werden.
Bei den im Verfahren umstrittenen Injektionslösungen handelt es sich
laut BGH nicht um Sonderanfertigungen: Zwar seien unterschiedliche
Typen hergestellt worden; diese seien aber für eine unbestimmte
Vielzahl von Patienten geeignet.
Wer Medizinprodukte in Verkehr bringen will, muss dies zuvor beim Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) anzeigen. Je nach Risikoklasse des Medizinprodukts kann die CE-Kennzeichnung nach erfolgtem Konformitätsbewertungsverfahren selbst vorgenommen werden (Risikoklasse I) oder muss durch benannte Stellen erfolgen (Risikoklassen IIa, IIb und III). (apotheke adhoc)
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