Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Blutspender sind ebenso wie Organ- oder Gewebespender gesetzlich unfallversichert. Unabhängig davon, ob der Spender etwa für die Blut-, Knochenmark- oder Hautentnahme Geld erhält oder nicht, gilt der Versicherungsschutz. Dabei tut es nichts zur Sache, ob er bei einem gemeinnützigen oder gewerblichen Unternehmen spendet. Ausgenommen sind nur Eigenblutspenden, da sie allein dem Bedarf des Spenders dienen, nicht aber der Allgemeinheit.
Für die Spender fallen damit keine Versicherungskosten an. Hat sich bei der Spende oder bei vorbereitenden Untersuchungen ein Unfall ereignet oder kommt es während der Spende zu Komplikationen - etwa einer Infektion -, zahlt die gesetzliche Unfallversicherung die medizinisch notwendigen Heil- und Rehamaßnahmen. Auch Unfälle auf dem Hin- oder Rückweg sind versichert.
Der verunglückte Spender muss dem behandelten Arzt mitteilen, wo der Unfall geschehen ist. Er ist außerdem verpflichtet, die Einrichtung, bei der er gespendet hat, zu informieren. Diese leitet dann dem Unfallversicherungsträger eine Unfallanzeige zu. Für die Behandlung wird keine Praxisgebühr fällig, da sie nicht mit der Krankenkasse, sondern mit dem Unfallversicherungsträger abgerechnet wird. Der Betroffene braucht deshalb auch keine Krankenversicherungskarte vorlegen.
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