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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Der Finanzausschuss hat beschlossen, dass bei verkauften Lebensversicherungen die Auszahlungen bei Eintritt des Versicherungsfalls nicht mehr steuerfrei sein sollen. Die Linksfraktion hatte sogar ein Verbot solcher Geschäfte gefordert.
Von dem Gesetz betroffen ist auch der Steuervorteil bei verkauften Lebensversicherungen: Nach einem Verkauf sollen die Auszahlungen bei Eintritt des Versicherungsfalls nicht mehr steuerfrei sein. Die Bundesregierung begründet die Rechtsänderung damit, dass durch einen Verkauf einer Lebensversicherung die Versicherung den Zweck der Risikovorsorge bei Eintritt des Versicherungsfalls verloren gehe. Damit entfalle die Grundlage für den steuerfreien Bezug der Versicherungssumme, da für den Erwerber ausschließlich die Renditeerwartungen aus der Kapitalanlage relevant seien. Keine Steuerpflicht besteht weiterhin bei Übertragungen im Zusammenhang mit Scheidungen oder Nachlässen.
Verfassungsrechtliche Bedenken bei Altfällen
Der Bundesverband Vermögensanlagen im Zweitmarkt Lebensversicherungen (BVZL) e.V. weist in einer Stellungnahme auf eine mögliche Verfassungswidrigkeit des Gesetzentwurfs hin.
Das BVZL schließt sich zwar grundsätzlich der Argumentation der Bundesregierung an. Allerdings soll die neue Besteuerungssystematik gemäß § 52 Abs. 29 EStG auf alle Versicherungsleistungen anwendbar sein, die aufgrund eines nach dem 31.12.2014 eingetretenen Versicherungsfalles ausgezahlt werden. Hier ergeben sich aus Sicht des BVZL verfassungsrechtliche Bedenken für Altfälle, dass heißt, der Erwerb der Lebensversicherungspolice erfolgte bereits vor Kenntnis bzw. Umsetzung der geplanten Gesetzesänderung.
Die Bedenken des BVZL basieren auf der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) vom 07.07.2010 (Az.: 2 BvR 748/05). Das BVerfG bestätigte in diesem Beschluss, dass die rückwirkende Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze von 25% auf 10% verfassungswidrig ist und somit die bis zum Zeitpunkt der Verkündung des Steuerentlastungsgesetztes 1999/2000/2002 am 31.03. 1999 entstandenen stillen Reserven nicht der Besteuerung unterliegen dürfen, soweit sie im Zeitpunkt der Veräußerung nach der zuvor geltenden Rechtslage hätten steuerfrei veräußert werden können. Insofern bestehe ein Vertrauensschutz des Steuerpflichtigen.
Klarstellung und Ergänzung empfehlenswert
Der Leiter des BVZL-Fachbereiches, Dr. Robert Wenninger, sieht dabei vor allem die Tatsache, dass die Anwendung auf Fälligkeitsleistungen und nicht auf Kaufzeitpunkte weiter besteht, äußerst kritisch. Der BVZL würde daher zur Vermeidung einer Verfassungswidrigkeit eine Anwendung der neuen Regelung des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 7 und 8 EStG auf Fälligkeitsleistungen aus „gebrauchten“ Lebensversicherungen, deren Erwerb nach dem 31.12.2014 erfolgt ist, zur Klarstellung empfehlen. (kb)
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