Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
„Wenn einer eine Reise tut, dann kann er viel erzählen." Während der Volksmund damit meist Positives verbindet, kann der Auslandseinsatz die Mitarbeiter teuer zu stehen kommen.
Bei den Risiken berufsbedingter Auslandseinsätze wird gerne auf die Krankenversicherung und die übrigen Sozialversicherungen abgestellt. Doch hierfür sind die Spielregeln relativ klar geregelt. Anders sieht es bei den vom Arbeitnehmer noch in Deutschland abgeschlossenen Privatversicherungen aus - hier ist mit Sachverstand jede einzelne Police zu prüfen.
Nach Einschätzung von Branchenkennern können Schäden im Ausland zu Problemen bei verschiedenen Versicherungsarten führen, wenn der Versicherte dort vorübergehend beruflich tätig ist.
Ein Knackpunkt ist in manchen Verträgen die Klausel, dass Lebensmittelpunkt und Berufstätigkeit nicht im Ausland liegen dürfen. Nicht alle Anbieter leisten explizit auch bei längerer beruflicher Aufenthaltsdauer im Ausland. Oft wird zwischen Aufenthalten in der EU und dem übrigen Ausland entschieden.
Ein zweiter Problemkreis ergibt sich aus dem im Ausland teilweise andersartigen Risiko. So können in Deutschland völlig legale Sachverhalte in einem anderen Kulturkreis strafbewährt sein. Hier empfiehlt sich eine spezielle Auslands-Strafrechtsschutz-Versicherung.
In der privaten Haftpflicht können sich aufgrund des fremden Rechtssystems Deckungslücken auftun - so ist etwa der Schadenersatzanspruch in den anglo-amerikanischen Staaten oft höher als in Deutschland.
Bei Lebens- und Berufsunfähigkeits-Versicherungen ist häufig das aktive wie auch das passive Kriegsrisiko ausgeschlossen. Die private Unfallversicherung gilt in der Regel weltweit und leistet auch bei längerem Auslandsaufenthalt.
Die Autoversicherung (Haftpflicht und Kasko) gilt hingegen in der Regel nur innerhalb der geografischen Grenzen Europas beziehungsweise den Ländern, die auf der Internationalen Versicherungskarte (Grüne Karte) aufgeführt sind. Gleiches gilt für die meisten Rechtsschutz-Versicherungen. Weltweit versichert sind im Rechtsschutz meist nur Reisen von bis zu sechs Wochen, die nicht beruflich bedingt sind.
Grundsätzlich gilt, dass der Auslandsaufenthalt normalerweise der Versicherung nicht angezeigt werden muss. Zuweilen wird bei der Antragsstellung im Zuge der Risikobeurteilung aber abgefragt, ob die Absicht besteht, ins Ausland zu gehen.
Um den Versicherungsschutz aufrechtzuerhalten, muss der Reisende auf jeden Fall darauf achten, dass seine Prämien auch beim Versicherer ankommen. Das kann aus dem Ausland heraus manchmal nicht nur teuer werden, sondern auch schwierig sein.
Einen ersten Einstieg in das Thema Auslandsentsendung und Kranken- wie auch Sozialversicherung findet sich auf den Internetseiten des Auswärtigen Amtes, der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland oder bei der Auslandsberatungsstelle des Bundes der Auslands-Erwerbstätigen. Auskunft, inwieweit für die privaten Versicherungsverträge ein Auslandsschutz gilt, gibt es beim Versicherungsfachmann. (verpd)
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