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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Mit
dem Zeigen eines sog. "Stinkefingers" verstößt ein Antragsgegner gegen
die im Rahmen eines Gewaltschutzverfahrens eingegangene Verpflichtung,
jegliche Kontaktaufnahme zum Antragsteller zu unterlassen. Ein
Ordnungsgeld kann das Gericht für einen derartigen Verstoß allerdings
nur dann verhängen, wenn der Antragsteller die in Frage stehende
Beleidigung zur Überzeugung des Gerichts nachweisen kann. Das hat der
14. Senat für Familiensachen am 30.06.2014 entschieden und damit den
erstinstanzlichen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Detmold
abgeändert. Die beiden Verfahrensbeteiligten, zwei erwachsene Männer,
wohnen in etwa gegenüberliegenden Häusern in einer Straße in Detmold.
Nach einer anfänglichen Bekanntschaft entstand zwischen ihnen ein
nachbarschaftlicher Konflikt.
In einem im Jahre 2011 geführten
Gewaltschutzverfahren verpflichtete sich der Antragsgegner im Rahmen
eines Vergleichs, eine Kontaktaufnahme zum Antragsteller zu unterlassen.
In der Folgezeit behauptete der Antragsteller wiederholt, dass der
Antragsgegner der Verpflichtung zuwiderhandle. Wenn er, der
Antragsteller, sein Haus verlasse, müsse er Beleidigungen des
Antragsgegners ertragen, der ihm u. a. durch sein geöffnetes Fenster die
Faust mit dem nach oben gestreckten Mittelfinger, den sog.
"Stinkefinger", zeige. Ein deswegen auf Antrag des Antragstellers vom
Familiengericht in Detmold Ende 2011 verhängtes Ordnungsgeld von 100
Euro nahm der Antragsgegner hin. Ein zweiter Ordnungsgeldantrag hatte
mangels hinreichend genau bezeichneter Verstöße keinen Erfolg. Auf einen
dritten Antrag, den der Antragsteller mit Mitte 2013 begangenen
Zuwiderhandlungen begründete, verhängte das Familiengericht in Detmold
mit Beschluss vom 11.10.2013 ein Ordnungsgeld von 500 Euro. Diesen
Beschluss hat der Antragsgegner mit der Beschwerde angefochten und
geltend gemacht, die ihm zur Last gelegten Verstöße nicht begangen zu
haben.
Die Beschwerde hatte Erfolg. Der 14. Senat für
Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm hat den Ordnungsgeldbeschluss
nach der persönlichen Anhörung der Beteiligten aufgehoben. Die in Frage
stehenden Beleidigungen habe der Antragsteller, so der Senat, nicht zur
Überzeugung des Gerichts nachweisen können. Sie seien nach der Anhörung
der Beteiligten zwar überwiegend wahrscheinlich. Das genüge aber nicht,
um im Vollstreckungsverfahren ein Ordnungsgeld zu verhängen. Neutrale
Beweismittel seien nicht vorhanden. Aus der persönlichen Anhörung der
Beteiligten ergäben sich konträre Schilderungen. Es möge zwar eher
unwahrscheinlich sein, dass der Antragsteller Handbewegungen des
Antragsgegners beim Zigarettenrauchen als "Stinkefinger" missverstanden
habe. Mit der für das Verhängen eines Ordnungsgeldes notwendigen vollen
Überzeugung des Gerichts könne es aber auch nicht ausgeschlossen werden.
Gleiches gelte für die Möglichkeit, dass die Vorwürfe des
Antragstellers bewusst unwahr seien, um dem missliebigen Nachbarn zu
schaden. Dass zu einem derartigen Zweck eigens die Gerichte bemüht
würden, sei ein in der Gerichtspraxis nicht gänzlich unbekanntes
Phänomen.
OLG Hamm, Beschluss 14 WF 39/14 vom 30.06.2014
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