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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Wichtiger Schritt für Eltern und Kinder
Zu dem Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge, das am 19.05.2013 in Kraft
tritt, erklärt Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger:
Das Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter
Eltern ist ein wichtiger - und seit langem überfälliger - Schritt zum Wohl von
Kindern, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind. Durch das Gesetz wird
das Familienrecht an die gesellschaftlichen Realitäten angepasst. Es trägt der
Tatsache Rechnung, dass unsere Gesellschaft in den vergangenen Jahren bunter
und offener geworden ist und sich der Anteil der nicht-ehelichen Kinder in den
letzten 20 Jahren mehr als verdoppelt hat. Die Bereitschaft und Fähigkeit zur
Verantwortungsübernahme für das eigene Kind ist keine Frage des Trauscheins.
Die neuen Regeln zum Sorgerecht erleichtern unverheirateten Vätern den Zugang zum
Sorgerecht für ihre Kinder. Im Interesse des Kindes gibt es nun ein klares
Bekenntnis zur gemeinsamen Sorge auch bei nicht verheirateten Eltern. Nach dem
neuen Leitbild sollen Eltern die Verantwortung für ihr Kind grundsätzlich
gemeinsam ausüben. Der Vater soll nur dann von der Sorgeverantwortung
ausgeschlossen bleiben, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
Daneben kann ein nicht verheirateter Vater nach den Neuregelungen auch
beantragen, dass ihm die alleinige Sorge für das gemeinsame Kind übertragen
werden soll, wenn er dafür Gründe im Kindeswohlinteresse vorträgt.
Zum Hintergrund
Nach altem Recht erhielten Eltern, die nicht miteinander verheiratet waren, das gemeinsame Sorgerecht nur, wenn sie heirateten oder sich übereinstimmend für die gemeinsame Sorge entschieden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sah darin einen Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention, das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen Grundrechte. Das Bundesverfassungsgericht hatte in seiner Entscheidung vom 21.07.2010 festgestellt, dass der Gesetzgeber "dadurch unverhältnismäßig in das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes eingreift, dass er ihn generell von der Sorgetragung für sein Kind ausschließt, wenn die Mutter des Kindes ihre Zustimmung zur gemeinsamen Sorge mit dem Vater oder zu dessen Alleinsorge für das Kind verweigert, ohne dass ihm die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung am Maßstab des Kindeswohls eingeräumt ist." Zwar hat auch künftig die Mutter mit der Geburt die alleinige Sorge. Allerdings ermöglicht die Neuregelung die gemeinsame Sorge immer dann, wenn das Wohl des Kindes dieser nicht entgegensteht. Um zügig Klarheit über die Sorgerechtsfrage zu erhalten, findet ein abgestuftes Verfahren statt:
Weitere Informationen
finden Sie auf der Homepage des BMJ.
Quelle: BMJ
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