Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Auch Personen, die nicht einer Pflichtversicherung unterliegen, haben die Möglichkeit, sich im Krankheitsfall abzusichern. Ermöglicht wird dies durch die freiwillige Krankenversicherung. Dieser können Menschen beitreten, welche die Versicherungspflicht nicht mehr erfüllen und gleichzeitig bereits eine Vorversicherungszeit erfüllt haben. Bei der Berechnung der Vorversicherungszeit werden Zugehörigkeitszeiten zu einer Krankenversicherung heran gezogen. Hier werden Zeiten als Familienangehöriger ebenso anerkannt wie die Versicherungszeit als Pflichtmitglied und auch als freiwilliges Mitglied. Eine Ausnahmeregelung gibt es für Berufsanfänger, die bei der ersten Tätigkeitsaufnahme bereits die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreiten. Hier muss keine Vorversicherungszeit erfüllt sein, ein sofortiger Einstig in die freiwillige Krankenversicherung ist machbar. Auch für Schwerbehinderte gibt es Sonderregelungen, in deren Rahmen die Versicherungszeiten von den Eltern oder dem Ehegatten zur Erfüllung der Vorversicherungszeit zu Grunde gelegt werden. Ebenfalls unterliegen auch Arbeitnehmer, welche beruflich im Ausland zum Beispiel für eine Online Marketing Unternehmensberatung tätig waren, nicht der üblichen Vorversicherungszeit. Diese können direkt nach der Rückkehr aus dem Ausland in eine freiwillige Krankenversicherung eintreten, wenn sie innerhalb von 2 Monaten eine Tätigkeit aufnehmen.
Der Eintritt in die freiwillige Krankenversicherung ist auch für Versicherungsnehmer möglich, bei denen der Anspruch auf eine Familienversicherung erlischt. Gleiches gilt für Kinder von familienversicherten Personen, welche bei der gewählten Versicherung nicht eingeschlossen sind.
Während die Pflichtversicherung ungefragt greift, kann die freiwillige Krankenversicherung nur durch eine schriftliche Bestätigung des zu Versichernden abgeschlossen werden. Wenn jedoch ein Arbeitnehmer die Höchstgrenze des Jahresarbeitsentgeltes überschreitet, scheidet er aus der Pflichtversicherung aus und wird versicherungsfrei. Innerhalb einer Frist von 14 Tagen muss der Arbeitnehmer seinen Austritt aus der entsprechenden Krankenkasse erklären. Tut er dies nicht, wird die bisherige Versicherung automatisch zu einer freiwilligen Krankenversicherung umgewandelt. Der reguläre Beginn einer freiwilligen Krankenversicherung ist der erste Tag nach dem Ende der vorherigen Pflichtversicherung oder auch der vorherigen Familienversicherung. Die Beendigung einer freiwilligen Krankenversicherung kann ebenso wie der Abschluss nur schriftlich erfolgen.
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