Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
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Erhebt eine gesetzliche Krankenkasse einen Zusatzbeitrag von ihren Versicherten, kommt für diese dadurch ein Sonderkündigungsrecht zustande. Darauf weist die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz hin. Versicherte können ihre Mitgliedschaft dann bis zur erstmaligen Fälligkeit des Zusatzbeitrags kündigen. Die Krankenkassen müssen auf das Sonderkündigungsrecht einen Monat vor Erhebung des Zusatzbeitrags hinweisen. Laut der Zeitung "Die Welt" wollen 16 Kassen zum 1. Juli einen entsprechenden Aufschlag einführen. Rund 4,5 Millionen Menschen seien betroffen.
Wenn die Kasse den Hinweis auf das Sonderkündigungsrecht versäumt, verlängert sich die Kündigungsfrist entsprechend, sagte die Verbraucherschützerin Gisela Rohmann. Nach einer Kündigung endet die Mitgliedschaft zum Ende des jeweils übernächsten Monats - vom Kündigungstermin an gerechnet. "Wird der Zusatzbeitrag in dieser Zeit schon fällig, müssten Versicherte, die gekündigt haben, diesen aber nicht mehr zahlen", erläuterte Rohmann. Wer sich über die zusätzliche Forderung ärgert und den Beitrag partout nicht zahlen will, sollte also sofort kündigen.
Mit der Einführung des Gesundheitsfonds und des einheitlichen Beitragssatzes am Jahresanfang 2009 war die Möglichkeit eines Zusatzbeitrags eingeführt worden - samt einem dann eintretenden Sonderkündigungsrecht. Wird die Kündigungsfrist versäumt, erlischt das Sonderkündigungsrecht. Danach kann die Krankenkasse erst wieder nach 18 Monaten Zugehörigkeit gewechselt werden.
Das Sonderkündigungsrecht gelte grundsätzlich nicht, wenn zuvor ein Wahltarif mit einer längeren Bindungsdauer abgeschlossen wurde, fügte Rohmann hinzu. Wechselwillige sollten sich daher bei ihrer Krankenkasse über ihren Tarif und die Konditionen informieren. Die Höhe des Zusatzbeitrags darf laut dem Gesetz bis zu einem Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen des Versicherten betragen.
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