Nachteinsatz nur einer Pflegefachkraft bei 50-60 Bewohnern ist ein Mangel des Pflegeheims
In einer Pflegeeinrichtung genügt der Einsatz von nur einer Pflege(fach)kraft in der Nacht evident nicht für die Betreuung von 50 bzw. 60 Bewohnern
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Steuer & Recht | Öffentliches Recht
In einer Pflegeeinrichtung genügt der Einsatz von nur einer Pflege(fach)kraft in der Nacht evident nicht für die Betreuung von 50 bzw. 60 Bewohnern
Das Verwaltungsgericht Cottbus hat am 22.11.2017 über den Eilantrag des Betreibers eines Pflegeheims gegen einen Bescheid des Landesamtes für Soziales und Versorgung entschieden. Dem Betreiber war auf der Grundlage des Brandenburgischen Pflege- und Betreuungswohngesetzes aufgegeben worden, sich zu einer Vielzahl von - durch die Antragstellerin teilweise bestrittenen - Mängeln und zu deren Beseitigung zu äußern.
Der Eilantrag war nur hinsichtlich derjenigen Umstände erfolgreich, hinsichtlich derer die Antragstellerin bereits das Vorliegen eines „Mangels" bestritten hatte, denn ein Vorschlag des Betreibers zur Behebung eines Mangels setze ein Mindestmaß an Kooperationsbereitschaft und die (nicht erzwingbare) Einsicht des Betreibers voraus, dass dieser Mangel besteht. Insoweit erweise sich das behördliche Verlangen daher als ungeeignet. Vielmehr müsste die Behörde direkt die Behebung des Mangels anordnen.
Hinsichtlich anderer Mängel, die das Gericht im Eilverfahren als festgestellt erachtet hat, blieb der Eilantrag hingegen erfolglos. So war es nach Ansicht des Gerichts entbehrlich, die Behauptung einer pflegerischen Unterversorgung mit konkreten Beispielen zu untermauern, wenn die Versorgung von 50 bzw. 60 Bewohnern von Häusern in der Nacht - darunter etwa 20 Bewohnern mit dem Pflegegrad 4 oder 5, die nachts mindestens zweimal der Pflege bedürften - unstrittig lediglich durch eine Pflegefachkraft erfolge.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig und kann mit der Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg angefochten werden.
VG Cottbus, Beschluss VG 5 L 294/17 vom 22.11.2017
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