• 12.07.2014 – GKV: Wettbewerb stärken - Qualität sichern

    GESUNDHEIT – Steuer & Ab 2015 wird der allgemeine Beitragssatz für die Gesetzlichen Krankenkassen bei 14,6 Prozent festgeschrieben. Brauchen die Kassen mehr Geld, können ...

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Gesetzliche Krankenversicherung:
Wettbewerb stärken - Qualität sichern

 

Ab 2015 wird der allgemeine Beitragssatz für die Gesetzlichen Krankenkassen bei 14,6 Prozent festgeschrieben. Brauchen die Kassen mehr Geld, können sie einkommensabhängige Zusatzbeiträge erheben. Das Gesetz hat abschließend den Bundesrat passiert.

Das neue Gesetz stellt die Finanzierung der Gesetzlichen Krankenkassen auf eine solide Basis. Und es stärkt die Qualität der Versorgung.

Zusatzbeiträge abhängig vom Einkommen
Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen sich ab 2015 den Beitragssatz von 14,6 Prozent zu gleichen Teilen, nämlich je 7,3 Prozent. Der Arbeitgeberanteil ist gesetzlich festgeschrieben. So herrscht Klarheit bei den Lohnzusatzkosten. Sie sind nicht abhängig von den Ausgaben für die Gesundheit.

Darüber hinaus können die Kassen ab 2015 einen einkommensabhängigen Zusatzbeitrag von ihren Mitgliedern erheben, wenn sie weitere Mittel brauchen. Wie hoch der Zusatzbeitrag ausfällt, wird von Kasse zu Kasse unterschiedlich sein. Die vom Einkommen unabhängigen, pauschalen Zusatzbeiträge wird es damit nicht mehr geben. Das entlastet Versicherte mit unterdurchschnittlichem Einkommen.

Sonderkündigungsrecht
Wer mit der Höhe des Zusatzbeitrags nicht einverstanden ist, kann seine Krankenkasse kündigen und wechseln. Die Kassen müssen ihre Mitglieder anschreiben und auf ihr Kündigungsrecht hinweisen. Das Schreiben muss auch Auskunft über die Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitrags geben. Zusätzlich müssen die Mitglieder informiert werden, wo sie erfahren, welche Krankenkassen welchen Zusatzbeitrag erhebt. Dafür wird der Spitzenverband der Krankenkassen künftig eine laufend aktualisierte Übersicht im Internet veröffentlichen.

So haben die Mitglieder der Krankenkassen transparente Vergleichsmöglichkeiten. Das stärkt den Wettbewerb zwischen den Krankenkassen.

Ausgleich statt Wettbewerbsnachteil
Die Gesetzliche Krankenversicherung organisiert den Solidarausgleich zwischen Kassen mit einkommensstarken und einkommensschwachen Mitgliedern wieder selbst. Alle Krankenkassen werden hinsichtlich der beitragspflichtigen Einkommen ihrer Mitglieder gleichgestellt. So werden Wettbewerbsverzerrungen vermieden.

Versicherte haben nicht nur unterschiedliche Einkommen, sondern auch unterschiedliche Krankheitsrisiken. Sie werden über den Gesundheitsfonds ausgeglichen. Dieser Ausgleich wird nun weiterentwickelt - noch zielgenauer und damit fairer.

Seit Anfang 2009 erhalten die Krankenkassen aus dem Gesundheitsfonds pro Versicherten eine Grundpauschale. Zusätzlich wird das Krankheitsrisiko der Versicherten bewertet. Hat ein Versicherter bestimmte Krankheiten, bekommt die Krankenkasse für den erhöhten Aufwand zusätzliches Geld. Sind die Versicherten gesund, gibt es weniger Geld.

Pauschaler Beitrag für Langzeitarbeitslose
Wer Arbeitslosengeld I bezieht, für den bezahlt die Bundesagentur für Arbeit den Zusatzbeitrag.

Erwerbsfähige Arbeitslosengeld II- Bezieher (Hartz IV), erhalten einen eigenen, einheitlichen Versicherungsstatus. Sie sind also nicht mehr familienversichert. Dadurch sinkt der Verwaltungsaufwand für Jobcenter und Krankenkassen.

Außerdem führt das Gesetz für Arbeitslosengeld II-Bezieher einen pauschalen Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung ein. Die Pauschale ist so festgelegt, dass die Grundsicherung nicht stärker als bisher belastet wird. Wer Arbeitslosengeld II bezieht oder in Einrichtungen der Jugendhilfe lebt, muss seine Zusatzbeiträge nicht selber zahlen. Der zuständige Träger übernimmt die Beiträge in Höhe eines durchschnittlichen Zusatzbeitrags. Die Regelung tritt zum 1. Januar 2016 in Kraft.

Hebammen entlasten
Gerade Hebammen, die freiberuflich arbeiten und nur wenige Geburten betreuen, fällt es zunehmend schwer, ihre steigende Berufshaftpflicht zu zahlen. Wenn Hebammen aber ihre Prämien nicht mehr zahlen können, müssen sie ihre Arbeit einstellen. Um das zu verhindern, unterstützt das Gesetz diese Hebammen. Es verpflichtet die Krankenkassen, ihnen zusätzliche Mittel bereit zu stellen.

Mehr Qualität im Gesundheitswesen
Der Gemeinsame Bundesausschuss von Ärzten, Krankenhäusern und Krankenkassen wird ein fachlich unabhängiges wissenschaftliches Qualitätsinstitut gründen. Dieses "Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen" hat die Rechtsform einer Stiftung. Das Institut soll Instrumente entwickeln, mit denen Versorgungsqualität besser gemessen und transparenter dokumentiert werden kann. Die Ergebnisse sollen allgemeinverständlich veröffentlicht werden.

Patientinnen und Patienten können sich so über die Qualität von Behandlungen informieren. Im Internet wird es eine Übersicht zur Qualität der stationären Versorgung in Krankenhäusern geben. So fällt es Patienten leichter zu entscheiden, in welches Krankenhaus sie für eine Behandlung gehen. Das Institut soll voraussichtlich 2016 seine Arbeit aufnehmen.

Patientenberatung gestärkt
Die Unabhängige Patientenberatung wird von Patientinnen und Patienten immer häufiger in Anspruch genommen. Gleichzeitig wird es für Ratsuchende immer schwieriger, sie an ihrem gebührenfreien Beratungstelefon oder in eine ihrer 21 regionalen Beratungsstellen zu erreichen.

Abhilfe schafft jetzt die Erhöhung der Mittel für die Unabhängige Patientenberatung. Die aktuelle Fördersumme von 5,6 Millionen Euro wird auf 9 Millionen Euro aufgestockt. Neues Personal könnte nun eingestellt werden oder weitere Beratungsstellen eröffnet werden.

Die Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD) ist ein Verbund unabhängiger Beratungsstellen. Alle, die in Deutschland Fragen rund um das Gesundheitswesen und Gesundheit haben, können sich dort Rat holen. Egal, ob gesetzlich, privat oder nicht versichert. Das Angebot ist für alle Ratsuchenden kostenfrei.

Zeit für Anpassung
Bis Ende 2016 müssen psychiatrische und psychosomatische Krankenhäuser und Fachabteilungen ihr Vergütungssystem umstellen. Bis dahin können sie wählen, ob sie das alte oder schon das neue Vergütungssystem anwenden wollen.

Das neue Gesetz gibt den betroffenen Krankenhäusern und Fachabteilungen damit weitere zwei Jahre Zeit, notwendige Anpassungen vorzunehmen.

Kasseninsolvenz überbrücken
Wenn eine Krankenkasse insolvent ist oder schließt, sind Ansprüche von Versicherten oder Leistungserbringern offen. Der GKV-Spitzenverband organisiert dann die Haftung für die Ansprüche. Seine Betriebsmittel reichen dafür jedoch nicht aus. Deshalb soll der GKV-Spitzenverband zukünftig ein Darlehen von bis zu 750 Millionen Euro aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds aufnehmen können. Den Betrag muss er spätestens nach sechs Monaten zurückgezahlt haben. Die Mindesthöhe der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds wird dafür von 20 auf 25 Prozent einer durchschnittlichen Monatsausgabe angehoben.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Bundesgesundheitsministeriums.

Quelle: Bundesregierung


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