Für Sie gelesen
Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Wissen & Tipps
Ab
2015 wird der allgemeine Beitragssatz für die Gesetzlichen
Krankenkassen bei 14,6 Prozent festgeschrieben. Brauchen die Kassen mehr
Geld, können sie einkommensabhängige Zusatzbeiträge erheben. Das Gesetz
hat abschließend den Bundesrat passiert.
Das neue Gesetz stellt
die Finanzierung der Gesetzlichen Krankenkassen auf eine solide Basis.
Und es stärkt die Qualität der Versorgung.
Zusatzbeiträge abhängig vom Einkommen
Arbeitgeber
und Arbeitnehmer teilen sich ab 2015 den Beitragssatz von 14,6 Prozent
zu gleichen Teilen, nämlich je 7,3 Prozent. Der Arbeitgeberanteil ist
gesetzlich festgeschrieben. So herrscht Klarheit bei den
Lohnzusatzkosten. Sie sind nicht abhängig von den Ausgaben für die
Gesundheit.
Darüber hinaus können die Kassen ab 2015 einen
einkommensabhängigen Zusatzbeitrag von ihren Mitgliedern erheben, wenn
sie weitere Mittel brauchen. Wie hoch der Zusatzbeitrag ausfällt, wird
von Kasse zu Kasse unterschiedlich sein. Die vom Einkommen unabhängigen,
pauschalen Zusatzbeiträge wird es damit nicht mehr geben. Das entlastet
Versicherte mit unterdurchschnittlichem Einkommen.
Sonderkündigungsrecht
Wer
mit der Höhe des Zusatzbeitrags nicht einverstanden ist, kann seine
Krankenkasse kündigen und wechseln. Die Kassen müssen ihre Mitglieder
anschreiben und auf ihr Kündigungsrecht hinweisen. Das Schreiben muss
auch Auskunft über die Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitrags geben.
Zusätzlich müssen die Mitglieder informiert werden, wo sie erfahren,
welche Krankenkassen welchen Zusatzbeitrag erhebt. Dafür wird der
Spitzenverband der Krankenkassen künftig eine laufend aktualisierte
Übersicht im Internet veröffentlichen.
So haben die Mitglieder
der Krankenkassen transparente Vergleichsmöglichkeiten. Das stärkt den
Wettbewerb zwischen den Krankenkassen.
Ausgleich statt Wettbewerbsnachteil
Die
Gesetzliche Krankenversicherung organisiert den Solidarausgleich
zwischen Kassen mit einkommensstarken und einkommensschwachen
Mitgliedern wieder selbst. Alle Krankenkassen werden hinsichtlich der
beitragspflichtigen Einkommen ihrer Mitglieder gleichgestellt. So werden
Wettbewerbsverzerrungen vermieden.
Versicherte haben nicht nur
unterschiedliche Einkommen, sondern auch unterschiedliche
Krankheitsrisiken. Sie werden über den Gesundheitsfonds ausgeglichen.
Dieser Ausgleich wird nun weiterentwickelt - noch zielgenauer und damit
fairer.
Seit Anfang 2009 erhalten die Krankenkassen aus dem
Gesundheitsfonds pro Versicherten eine Grundpauschale. Zusätzlich wird
das Krankheitsrisiko der Versicherten bewertet. Hat ein Versicherter
bestimmte Krankheiten, bekommt die Krankenkasse für den erhöhten Aufwand
zusätzliches Geld. Sind die Versicherten gesund, gibt es weniger Geld.
Pauschaler Beitrag für Langzeitarbeitslose
Wer Arbeitslosengeld I bezieht, für den bezahlt die Bundesagentur für Arbeit den Zusatzbeitrag.
Erwerbsfähige
Arbeitslosengeld II- Bezieher (Hartz IV), erhalten einen eigenen,
einheitlichen Versicherungsstatus. Sie sind also nicht mehr
familienversichert. Dadurch sinkt der Verwaltungsaufwand für Jobcenter
und Krankenkassen.
Außerdem führt das Gesetz für Arbeitslosengeld
II-Bezieher einen pauschalen Beitrag zur Kranken- und
Pflegeversicherung ein. Die Pauschale ist so festgelegt, dass die
Grundsicherung nicht stärker als bisher belastet wird. Wer
Arbeitslosengeld II bezieht oder in Einrichtungen der Jugendhilfe lebt,
muss seine Zusatzbeiträge nicht selber zahlen. Der zuständige Träger
übernimmt die Beiträge in Höhe eines durchschnittlichen Zusatzbeitrags.
Die Regelung tritt zum 1. Januar 2016 in Kraft.
Hebammen entlasten
Gerade
Hebammen, die freiberuflich arbeiten und nur wenige Geburten betreuen,
fällt es zunehmend schwer, ihre steigende Berufshaftpflicht zu zahlen.
Wenn Hebammen aber ihre Prämien nicht mehr zahlen können, müssen sie
ihre Arbeit einstellen. Um das zu verhindern, unterstützt das Gesetz
diese Hebammen. Es verpflichtet die Krankenkassen, ihnen zusätzliche
Mittel bereit zu stellen.
Mehr Qualität im Gesundheitswesen
Der
Gemeinsame Bundesausschuss von Ärzten, Krankenhäusern und Krankenkassen
wird ein fachlich unabhängiges wissenschaftliches Qualitätsinstitut
gründen. Dieses "Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im
Gesundheitswesen" hat die Rechtsform einer Stiftung. Das Institut soll
Instrumente entwickeln, mit denen Versorgungsqualität besser gemessen
und transparenter dokumentiert werden kann. Die Ergebnisse sollen
allgemeinverständlich veröffentlicht werden.
Patientinnen und
Patienten können sich so über die Qualität von Behandlungen informieren.
Im Internet wird es eine Übersicht zur Qualität der stationären
Versorgung in Krankenhäusern geben. So fällt es Patienten leichter zu
entscheiden, in welches Krankenhaus sie für eine Behandlung gehen. Das
Institut soll voraussichtlich 2016 seine Arbeit aufnehmen.
Patientenberatung gestärkt
Die
Unabhängige Patientenberatung wird von Patientinnen und Patienten immer
häufiger in Anspruch genommen. Gleichzeitig wird es für Ratsuchende
immer schwieriger, sie an ihrem gebührenfreien Beratungstelefon oder in
eine ihrer 21 regionalen Beratungsstellen zu erreichen.
Abhilfe
schafft jetzt die Erhöhung der Mittel für die Unabhängige
Patientenberatung. Die aktuelle Fördersumme von 5,6 Millionen Euro wird
auf 9 Millionen Euro aufgestockt. Neues Personal könnte nun eingestellt
werden oder weitere Beratungsstellen eröffnet werden.
Die
Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD) ist ein Verbund
unabhängiger Beratungsstellen. Alle, die in Deutschland Fragen rund um
das Gesundheitswesen und Gesundheit haben, können sich dort Rat holen.
Egal, ob gesetzlich, privat oder nicht versichert. Das Angebot ist für
alle Ratsuchenden kostenfrei.
Zeit für Anpassung
Bis
Ende 2016 müssen psychiatrische und psychosomatische Krankenhäuser und
Fachabteilungen ihr Vergütungssystem umstellen. Bis dahin können sie
wählen, ob sie das alte oder schon das neue Vergütungssystem anwenden
wollen.
Das neue Gesetz gibt den betroffenen Krankenhäusern und
Fachabteilungen damit weitere zwei Jahre Zeit, notwendige Anpassungen
vorzunehmen.
Kasseninsolvenz überbrücken
Wenn
eine Krankenkasse insolvent ist oder schließt, sind Ansprüche von
Versicherten oder Leistungserbringern offen. Der GKV-Spitzenverband
organisiert dann die Haftung für die Ansprüche. Seine Betriebsmittel
reichen dafür jedoch nicht aus. Deshalb soll der GKV-Spitzenverband
zukünftig ein Darlehen von bis zu 750 Millionen Euro aus der
Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds aufnehmen können. Den Betrag
muss er spätestens nach sechs Monaten zurückgezahlt haben. Die
Mindesthöhe der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds wird dafür von
20 auf 25 Prozent einer durchschnittlichen Monatsausgabe angehoben.
Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Bundesgesundheitsministeriums.
Quelle: Bundesregierung
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